Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz kennt keine eigenen Grenzwerte, sondern zieht die anerkannten Grenzwerte in Normen und anderen Quellen heran. Die Bewilligungen für die Sendeanlagen im Funknetz eines Mobiltelefonbetreibers verweisen auf diese Grenzwerte. Deren Einhaltung wird durch die Funküberwachung kontrolliert. Die tatsächlich gemessenen Werte liegen in aller Regel weit darunter.

Die bestehenden Sendeanlagen werden der Behörde gemeldet. Dies dient der Schaffung eines Überblicks über die Sendeanlagen für die Funküberwachung. Ein vielfach gefordertes Register von Sendeanlagen besteht damit in einer allgemein lesbaren Form jedoch nicht, da die Daten nur für die technische Überwachung aufbereitet sind und ohne spezifische Zusatzinformationen nicht interpretierbar sind. Eine allgemeine, öffentlich zugängliche Übersicht über die Lage der Senderstandorte findet sich im Internet unter www.senderkataster.at. Diese Information beruht auf einer gemeinsamen Initiative ehemaligen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und der Mobilfunkbetreiber.

Landesrecht

Die Bewilligung zum Betrieb der Sendeanlage selbst erfolgt nach dem TKG 2021. Von der Bewilligung zum Betrieb ist das Verfahren zur baulichen Errichtung solcher Sender zu unterscheiden. Dieses Verfahren ist nach den jeweiligen Bauordnungen der Länder zu beurteilen und fällt in den Bereich der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz.

Um eine Mobilfunksendestation zu errichten, sind neben den technischen Voraussetzungen - die im Vorfeld geklärt werden - vor allem vertragliche und behördliche Rahmenbedingungen zu erfüllen. Daher wird vorweg eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Grundeigentümer geschlossen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, auf deren Inhalt von staatlicher Seite kein Einfluss genommen werden kann. Danach hat sich jeder Mobilfunkbetreiber um die zahlreichen Bewilligungen nach diversen Bauordnungen, Naturschutz- und Ortsbildschutzgesetzen und anderen landesrechtlichen Normen zu kümmern. Diese Normen sind von den Ländern zu erlassen und zu vollziehen.