Erstellung des Überwachungsplans

Erstellung des Überwachungsplans 

Bei der Erstellung eines Überwachungsplans soll das beaufsichtigte Unternehmen einige Leitprinzipien befolgen: 

  • Da das beaufsichtigte Unternehmen seine Situation im Detail am besten kennt, sollte es die Überwachungsmethode so simpel wie möglich gestalten. Dies wird erreicht, indem angestrebt wird, die zuverlässigsten Datenquellen, Messinstrumente, Datenflüsse und wirksame Kontrollverfahren etc. anzugeben. 
  • Die beaufsichtigten Unternehmen sollen sich ihren jährlichen Emissionsbericht aus der Perspektive der zuständigen Behörde vorstellen. Was würde eine Prüfstelle hinsichtlich der Datenzusammenstellung fragen? Wie kann der Datenfluss von Anfang bis Ende transparent dargestellt werden? Welche Kontrollen minimieren Fehler und inkorrekte Angaben? 

Die folgende schrittweise Vorgehensweise ist bei der Erstellung des  Überwachungsplans hilfreich: 

1. Bestimmung der Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens auf Grundlage der jährlichen Treibhausgasemissionen 

Das beaufsichtigte Unternehmen muss aufgrund seiner durchschnittlichen 
Jahresemissionen gemäß Art. 75e Abs. 2 DVO EU 2018/2066 kategorisiert werden. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere auf die Datenerhebungsqualität.  

  • Kategorie A gelten Unternehmen, deren durchschnittlichen Jahresemissionen höchstens 50 000 Tonnen CO2 betragen; 
  • Kategorie B gelten Unternehmen, deren durchschnittlichen Jahresemissionen mehr als 50 000 Tonnen CO2 betragen;
    • Ausschluss von CO2-Emissionen aus Biomasse 

Beaufsichtigte Unternehmen, die im Durchschnitt weniger als 1 000 t CO2 pro Jahr emittieren, können als „beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen“ im Sinne von Artikel 75n der MRR eingestuft werden. Für diese gelten besondere Vereinfachungen des MRV-Systems, um die Verwaltungskosten zu senken. 

2. Einordnung der Brennstoffströme (fuel streams) 

Unter Brennstoffströme sind alle Brennstoff-/Krafstoffarten, die unter anderem mittels besonderer physischer Vorrichtungen wie Pipelines, Lastkraftwagen (z. B. auch Gaskartuschen), Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Tankstellen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden und bei dessen Verbrauch durch Kategorien von Verbrauchern in den entsprechenden Sektoren relevante Treibhausgase emittiert werden. 

Jedes beaufsichtigte Unternehmen hat die Brennstoffströme einzustufen

  • Kleine bzw. emissionsschwache Brennstoffströme (De-minimis): entsprechen zusammen weniger als 1.000 t fossiles CO2/Jahr, dabei kann die Wahl der Brennstoffströme, die De-minimis sind, im Rahmen der 1.000 t frei gewählt werden; 
  • Große bzw. emissionsstarke Brennstoffströme (major): nicht als De-minimis eingestuft 

3. Identifizierung der Stufenanforderung anhand der Kategorie-Einstufung des beaufsichtigten Unternehmens 

Durch die Ebenenstruktur wird eine gewisse Hierarchie verschiedener Anspruchsniveaus für die Emissionsfaktoren, die Menge der in Verkehr gebrachten Energieträger, die Brennstoffströme, den Bioanteil der Energieträger, etc. festgelegt. Die folgende Aufstellung visualisiert diesen Aufbau. 

Grafische Darstellung der erforderlichen Ebenen nach Kategorien der beaufsichtigten Unternehmen:  

Freigegebene Brennstoffmenge
Anteilsfaktor
Einheitenumrechnungsfaktor
Emmissionsfaktor

Wesentliche Änderungen des Überwachungsplans

Der Behörde sind wesentliche Änderungen im Überwachungsplan unverzüglich zu melden. Unter wesentlichen Änderungen sind beispielsweise zu verstehen:

  • Änderungen der Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens, sofern diese Änderungen eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern;
  • Änderung der angewendeten Ebene;
  • Einführung neuer Brennstoffströme;
  • Änderung der Kategorisierung von Brennstoffströmen, d. h. ein Wechsel zwischen den Kategorien emissionsstarker Brennstoffstrom oder De-minimis-Brennstoffstrom, sofern die Änderung eine Änderung der Überwachungsmethodik erforderlich macht;
  • Änderung des Standardwerts für einen Berechnungsfaktor, wenn der Wert im Überwachungskonzept festzusetzen ist;
  • Änderung des Standardwerts für den Anteilsfaktor;
  • Einführung neuer Methoden oder die Änderung bestehender Methoden für die Probenahme, Analyse oder Kalibrierung, wenn sich dies unmittelbar auf die Genauigkeit der Emissionsdaten auswirkt;

Im NEIS können die Änderungen des Überwachungsplanes vorgenommen werden. Diese bedürfen eines Bescheids der zuständigen Behörde. 

Handelt es sich um keine wesentlichen Änderungen (z. B. neue Speicherorte, neuer Ansprechpartner, etc.), werden diese von der zuständigen Behörde zur Kenntnis genommen.

Berechnung der Emissionen

Die beaufsichtigten Unternehmen müssen die Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von in den Verkehr gebrachten Brennstoffen nach dem berechnungsbasierten Ansatz bestimmen.

Dieses Verfahren basiert auf der Berechnung von Emissionen durch Multiplikation, der freigesetzten Menge jedes Brennstoffes mit dem entsprechenden Einheitsumrechnungsfaktor und gegebenenfalls dem entsprechenden Scope-Faktor. Diese Tätigkeitsdaten sind mit dem entsprechenden Emissionsfaktor zu multiplizieren.

Berechnung der Emissionen