Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Hier finden Sie eine Aufzätlung der wichtigsten Leistungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei zukommen lassen kann, wie beispielsweise Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Essensgutscheine oder Mitarbeiterrabatte.

Welche Leistungen des Arbeitgebers bleiben bei der laufenden Lohnverrechnung steuerfrei?

  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von arbeitgebereigenen Einrichtungen und Anlagen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Dazu gehören beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken sowie Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, sowie Impfungen.
  • Freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für das Begräbnis der Arbeitnehmerin/des Arbeiters, deren (Ehe-)Partner/in oder deren Kinder, für die mehr als sechs Monate Familienbeihilfe oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
  • Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro jährlich (Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern etc.) und die dabei erhaltenen Sachzuwendungen bis 186 Euro jährlich, beispielsweise für Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons oder Goldmünzen.
  • Leistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) an alle Arbeitnehmerinnen/Arbeiter – auch an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeiter – oder an den Betriebsratsfonds bis 300 Euro jährlich pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. Dies kann auch durch Umwandlung von Bezügen in derartige Vorsorgeleistungen erfolgen. Der Freibetrag steht pro Arbeitgeber zu, kann also auch zwei- oder mehrfach pro Jahr genutzt werden.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds und freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bis 3.000 Euro. Für die endgültige Steuerfreiheit muss die Mitarbeiterbeteiligung fünf Jahre behalten werden.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung: Seit 2022 kann der Arbeitgeber an aktive Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass diese allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gewährt wird. Für die Berechnung wird das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre herangezogen. Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich bis zu 3.000 Euro.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz: Einschränkungen bestehen, wenn stattdessen Essensbons abgegeben wurden. Essensgutscheine bleiben bis zu 8 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, Lebensmittelgutscheine in der Höhe von bis zu 2 Euro pro Arbeitstag.
  • Mitarbeiterrabatte: Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
  • Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuerfrei:
    • Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug.
    • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 Prozent, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro zu, wobei der Arbeitgeber alle einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die 20 Prozent übersteigen, aufzuzeichnen hat.
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2.000 Euro (bis 2023 1.000 Euro) pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).

Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen haben und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023 das 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuschuss oder etwaige von anderen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern bezogene Zuschüsse zu geben.

Der Zuschuss wird direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann auch die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise ersetzen.

Weitere Informationen zur Thematik Kinderbetreuungskosten (Anbieter von Schulungen, Elternbildungsträger etc.) finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramts, Sektion Familie und Jugend.

Weiterführende Informationen finden Sie im Steuerbuch

Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2024