Globale Mindestbesteuerung

Aktuelle Informationen zur globalen Mindestbesteuerung und ihrer Umsetzung in Österreich durch das Mindestbesteuerungsgesetz sowie weiterführende Fachinformationen:

Allgemeine Informationen

Die umfassende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft stellen eine große Herausforderung in der Besteuerung von multinationalen Unternehmen dar. Möglichkeiten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung beeinflussen die Steuergerechtigkeit in negativer Weise. Zur Vermeidung dieser unerwünschten Handlungen wurde vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS ein 2-Säulen-Modell erarbeitet, auf das sich im Oktober 2021 136 Steuerhoheitsgebiete politisch geeinigt haben:

  • Säule 1 (Pillar One) betrifft die Umverteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmensgruppen,
  • Säule 2 (Pillar Two) betrifft die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen.

Mit der globalen Mindestbesteuerung soll allgemein sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Mio Euro weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen. Sofern in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, der länderweise für die Unternehmensgruppe berechnete Effektivsteuersatz 15 Prozent unterschreitet, erfolgt unter Anwendung sogenannter Ergänzungssteuerregelungen die Erhebung einer Mindeststeuer, um eine Anhebung des effektiven Besteuerungsniveaus auf 15 Prozent sicherzustellen.

  • Im Dezember 2021 wurden von der OECD die im OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS erarbeiteten GloBE-Mustervorschriften (Säule 2) veröffentlicht.
  • Basierend auf den GloBE-Mustervorschriften wurde im Dezember 2022 die EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union beschlossen.
  • Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), das mit 31. Dezember 2023 in Kraft trat.

Informationen zum Mindestbesteuerungsgesetz

Das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) betrifft große Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreicht haben; erfasst sind sowohl multinational als auch national – ausschließlich über inländische Geschäftseinheiten – tätige Unternehmensgruppen.

Die Erhebung der Mindeststeuer erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES), der Primär-Ergänzungssteuer (PES) sowie der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES):

-       Die NES stellt sicher, dass Unternehmensgruppen gegebenenfalls mit ihren inländischen Gewinnen der Mindestbesteuerung unterliegen, soweit das Besteuerungsniveau im Inland unter dem Mindeststeuersatz liegen sollte.

-       Mit der PES soll der einer inländischen Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer ausländischen Geschäftseinheit im Inland erhoben werden.

-       Die SES soll als Auffangregelung für die PES dienen, indem der Österreich zuzurechnende Anteil am Gesamtbetrag der SES einer multinationalen Unternehmensgruppe, der nicht im Wege einer PES erhoben wurde, im Inland erhoben wird.

Für Zwecke des MinBestG sind die Mindeststeuer-Gewinne sämtlicher in- und ausländischer Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe ausgehend vom unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard (in der Regel dem Konzernrechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) unter Berücksichtigung bestimmter in den GloBE-Mustervorschriften vorgesehenen Anpassungen (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung) sowie die angepassten erfassten Steuern zu ermitteln.

Für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe ist in weiterer Folge ein länderbezogener Effektivsteuersatz zu ermitteln („jurisdictional blending“). Liegt dieser Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent, wird ein Ergänzungssteuerbetrag für dieses Steuerhoheitsgebiet ermittelt, indem die Differenz in Prozentpunkten (Ergänzungssteuersatz) mit dem Übergewinn (Mindeststeuer-Nettogewinn abzüglich Substanzfreibetrag) in diesem Steuerhoheitsgebiet multipliziert wird.

Der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Ergänzungssteuerbetrag wird nach Maßgabe der Ergänzungssteuerregelungen (NES-, PES- und SES-Regelung) als Mindeststeuer bei einer inländischen Geschäftseinheit der betroffenen Unternehmensgruppe erhoben. Es schuldet lediglich eine inländische Geschäftseinheit die Mindeststeuer für die gesamte Unternehmensgruppe. Die abgabepflichtige Geschäftseinheit kann hierfür eine Steuerumlage von den anderen Geschäftseinheiten verlangen. Sämtliche inländische Geschäftseinheiten haften für die Mindeststeuer.

Die betroffenen Unternehmensgruppen sind zur Abgabe eines Mindeststeuerberichts (sog.GloBE Information Return“) verpflichtet, der zentrale Angaben zur gesamten Unternehmensgruppe und insbesondere Angaben zur Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages sowie zu den in Anspruch genommenen Wahlrechten enthält.

Liegen die Anwendungsvoraussetzungen für die Gewährung der im MinBestG vorgesehenen Safe-Harbour-Regelungen vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert. Weiters besteht eine befristete Ausnahme von der SES für multinationale Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit.

Das MinBestG trat mit 31. Dezember 2023 in Kraft. Die Anwendung der Bestimmungen zur NES und PES erfolgt erstmalig auf ab dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre; die Anwendung der Bestimmungen zur SES erfolgt jedoch weitgehend erst auf ab dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre.

Weiterführende Fachinformationen

Das MinBestG basiert auf der EU-Richtlinie 2022/2523. Die Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der von der OECD veröffentlichten GloBE-Mustervorschriften.

Bei der Auslegung und Anwendung des MinBestG sind der im Rahmen des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS erarbeitete Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften sowie die in diesem Gremium akkordierten Verwaltungsleitlinien zu berücksichtigen. Die Links zu diesen Quellen finden Sie hier:

Letzte Aktualisierung: 11. März 2024