Anmelder/Vertreter
Die Begriffe Anmelder und Vertreter werden hier definiert.
Anmelder kann jede Person sein, die in der Lage ist,
- die Waren zu gestellen,
- alle erforderlichen Unterlagen für die Überführung in das beantragte Zollverfahren vorzulegen und
- in der Gemeinschaft ansässig ist.
Somit ist die Funktion des Anmelders nicht auf den Eigentümer der anzumeldenden Waren beschränkt; auch ein Spediteur kann mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen ausgestattet - Anmelder sein.
Entstehen mit Annahme der Zollanmeldung jedoch für eine bestimmte Person Verpflichtungen, so darf die Anmeldung nur von dieser Person selbst oder in deren Namen und für deren Rechnung abgegeben werden.
Erst durch die Unterschrift des Anmelders (oder dessen Vertreters) entfaltet die schriftliche Zollanmeldung ihre rechtliche Wirkung als Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollstelle; gleichzeitig übernimmt der Anmelder mit seiner Unterschrift die Verpflichtung der Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben.
Ein Person kann sich für die Abgabe der Zollanmeldung auch durch einen Spediteur oder eine sonstige vertretungsbefugte Person (§ 38 Abs. 1 ZollR-DG) vertreten lassen.
Indirekte Vertretung (Art. 5 Abs. 2 ZK)
Die Zollanmeldung wird vom Vertreter im eigenen Namen und für Rechnung einer anderen Person abgegeben. Anmelder ist der Vertreter - daher auch Zollschuldner. Die vertretene Person (meist Empfänger) wird Zollschuldner im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses.
Direkte Vertretung (Art. 5 Abs. 2 ZK)
Die Zollanmeldung wird vom Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person abgegeben. Der direkte Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht nachzuweisen (§ 38 Abs. 2 ZollR-DG). Anmelder und alleiniger Zollschuldner ist in diesem Fall die vertretene Person.