Zollanmeldung
Für die Überlassung zum freien Verkehr ist die Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter) erforderlich. Mehr zu "Zollanmeldung"
Abgabe der Zollanmeldung
Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es grundsätzlich einer schriftlichen Zollanmeldung (Art. 61 Bst. a ZK), für die ein Vordruck nach amtlichen Muster - in Österreich der Vordruck "Einheitspapier/AT, Za 58A" - zu verwenden ist.
Vereinfachungsmöglichkeiten für die Verwendung des Einheitspapiers bietet der Art. 205 ZK, aufgrund dessen die komplette Zollanmeldung EDV-unterstützt erstellt und mittels Laserdruck ausgedruckt werden kann.
Weiters ist die Abgabe einer Zollanmeldung auf elektronischem Wege im Informatikverfahren möglich (Art. 61 Bst. b ZK). Für diese Form der Zollanmeldung werden bereits der Aufbau und die Form der Nachrichten im Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich „Einheitspapier“ ausgearbeitet.
Ausnahmen von der Verwendung einer schriftlichen Zollanmeldung
Andere Formen der Zollanmeldung sind die mündliche Zollanmeldung sowie die Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung (Art. 61 Bst. c ZK).
Mündliche Zollanmeldung (entsprechende Unterlagen - Rechnung, Lieferschein, und dgl.- sind vorzulegen) ist möglich bei Waren (Art. 225 ZK-DVO)
zu nichtkommerziellen Zwecken
- im persönlichen Reisegepäck
- die an Privatpersonen gesandt werden
zu kommerziellen Zwecken
- wenn der Sendungswert die statistische Wertschwelle nicht übersteigt
- die für die Bewirtschaftung von Ackerflächen grenzüberschreitender Betriebe bestimmt sind
- die als Rückwaren abgabenfrei sind und
- die als Beförderungsmittel abgabenfreie Rückwaren sind
Die Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung ist möglich bei Waren (Art. 230 ZK-DVO)
- im persönlichen Reisegepäck sowie Rückwaren
- zur Bewirtschaftung von Ackerflächen grenzüberschreitender Betriebe oder
- die als Beförderungsmittel abgabenfreie Rückwaren sind
Diese Form der Zollanmeldung kann durch Benutzen des grünen Ausgangs (zB am Flughafen), durch Passieren der Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung oder durch Verwenden einer Zollanmeldungsvignette an der Frontscheibe des Pkw sowie durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgen.
Normales Verfahren
Die Überführung von Waren in ein Zollverfahren hat grundsätzlich mittels vollständiger Zollanmeldung zu erfolgen. Die vollständige Zollanmeldung umfasst alle notwendigen Angaben im Einheitspapier (Exemplare 6, 8 und ggf. Exemplar 7) sowie alle Unterlagen die für das beantragte Zollverfahren erforderlich sind (zB Ursprungszeugnis, Einfuhrlizenz und dgl.). Die Bestimmungen über die Angaben im Einheitspapier/AT sind in den Anhängen 37 und 38 zur ZK-DVO sowie im Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005) enthalten.
Seit 1. April 2006 können Zollanmeldungen im schriftlichen Verfahren nur mehr für Zollabfertigungen auf Amtsplätzen verwendet werden. Für Zollabfertigungen bei den Wirtschaftsbeteiligten sind Zollanmeldungen zwingend im Informatikverfahren über "e-zoll" abzugeben. Voraussetzungen hierfür sind die Bewilligung für das Informatikverfahren (§ 55 ZollR-DG) sowie die für die Zollabfertigung vorgesehenen zugelassenen Warenorte (§ 11 Abs. 7 ZollR-DG).
Vereinfachte Verfahren
Als vereinfachte Verfahren für die Abgabe einer Zollanmeldung sind möglich
- die unvollständige Zollanmeldung: der Antrag erfolgt durch Vorlage der unvollständigen Zollanmeldung, die Bewilligung wird durch Annahme derselben erteilt
- die vereinfachte Zollanmeldung: hierfür ist ein formelles Antrags- und Bewilligungsverfahren erforderlich (Art. 260 ZK-DVO)
- die Zollanmeldung durch Anschreibung in den Aufzeichnungen: ebenfalls nur mittels formellem Antrags- und Bewilligungsverfahren zulässig (Art. 263 ZK-DVO)
Unvollständige Zollanmeldung
Zollanmeldungen, in denen einige Angaben fehlen, können unter der Voraussetzung von der Zollstelle angenommen werden, wenn zumindest folgende Eintragungen vorgenommen wurden (Art. 254 ZK-DVO):
- Anmeldungscode (Feld 1, 1. und 2. Unterfeld)
- Anmelder (Feld 14)
- Grenzüberschreitendes Beförderungsmittel (Feld 21)
- Packstücke und Warenbezeichnung (Feld 31)
- Beantragtes Verfahren (Feld 37)
- Vorpapier (Feld 40)
- Unterschrift und Name des Anmelders (Feld 54)
Darüber hinaus:
- muss die Warenbeschreibung so genau erfolgen, dass eine eindeutige Einreihung in den Zolltarif möglich ist
- muss bei wertzollpflichtigen Waren der Zollwert oder, wenn dieser der Anmelderin/dem Anmelder nicht bekannt ist, ein Hinweis auf den Zollwert enthalten sein
- müssen alle sonstigen Angaben für die Feststellung der Nämlichkeit, für die Beachtung der sonstigen Vorschriften und für die Festlegung der Sicherheit, wenn davon die Überlassung der Waren abhängig ist, gemacht werden
Eine Zollanmeldung gilt auch als unvollständig, wenn Unterlagen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, nicht vorgelegt werden (Art. 255 ZK-DVO).
Fehlen zur Zollanmeldung Unterlagen, so darf diese nur dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass
- die Unterlage im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorhanden und gültig ist
- die Unterlage aus Gründen, die die Anmelderin/der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte
- eine Verzögerung der Annahme die Überführung der Waren in das beantragte Zollverfahren verhindern würde oder die Anwendung eines höheren Abgabensatzes zur Folge hätte.
Fehlende Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden.
Innerhalb von längstens einem Monat (bei Angaben den Zollwert betreffend innerhalb der Verjährungsfrist) sind die fehlenden Angaben zu ergänzen bzw. die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
Vereinfachte Zollanmeldung
Die vereinfachte Zollanmeldung kann entweder die Form des Einheitspapiers haben, in dem die für die Überführung in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben gemacht wurden, oder die Form eines Verwaltungs- oder Handelspapiers (Rechnung, Lieferschein und dgl. - diese Variante wird in Österreich angewendet), in dem die erforderlichen Angaben ergänzt werden.
In der vereinfachten Zollanmeldung sind folgende ergänzende Angaben zu machen, sofern diese nicht schon enthalten sind (die kursiv angeführten Daten sind meist schon in den Verwaltungs- oder Handelspapieren enthalten).
- Anmelder und dessen Zahlungsaufschubkonto
- Versender und Empfänger
- Ursprungs-, Handels- und Herkunftsland
- Packstückinformationen
- Warenbeschreibung, Einreihung der Waren in den Österr. Gebrauchszolltarif
- Warenmenge, Rohmasse und erforderlichenfalls Eigenmasse
- Vorpapiere
- beantragtes Zollverfahren (Verfahrenscode genügt)
- Bewilligungen und Präferenznachweise
- WE-Nr., sofern diese der Anmelderin/dem Anmelder bekannt ist
- Vermerk "Vereinfachtes Anmeldeverfahren, Art. 76 Abs. 1 b ZK" und Geschäftszahl der Bewilligung
- Unterschrift des Anmelders
Der vereinfachten Zollanmeldung sind bereits alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Unterlagen beizufügen; fehlen einige Unterlagen, so gilt die gleiche Vorgangsweise, wie bei der unvollständigen Zollanmeldung.
Die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung in der Form einer vollständigen Zollanmeldung hat innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung zu erfolgen.
Zollanmeldung durch Anschreibung
Die Überführung von Waren in ein Zollverfahren durch Anschreibung in der Buchführung des Unternehmens erfolgt in den Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden zugelassenen Orten für Waren
- im Versandverfahren, sofern dem Unternehmen auch die Vereinfachungen für die Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle (Art. 406 bis 409 ZK-DVO) bewilligt worden sind
- die zuvor in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden sind
Die notwendigen Angaben für die Anschreibung in der Buchführung sind zumindest das Anschreibedatum und zur Feststellung der Warenbeschaffenheit (Art. 266/3 ZK-DVO). Die ergänzende Zollanmeldung ist für jede durchgeführte Anschreibung in Form einer Einzelanmeldung über e-zoll bis zum zehnten Tag nach erfolgter Anschreibung abzugeben.
Die auf die ergänzenden Zollanmeldungen entfallenden Abgaben werden automatisiert von der Zollverwaltung berechnet und dem Bewilligungsinhaber in elektronischer Form mitgeteilt.
Die Entrichtung der monatlich berechneten und mitgeteilten Abgabenbeträge erfolgt im Wege eines bewilligten Zahlungsaufschubes bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats (§ 77 Abs. 3 ZollR-DG).
Berichtigung der Zollanmeldung
Die Berichtigung von Angaben in der Zollanmeldung ist vor deren Annahme jederzeit möglich.
Nach der Annahme kann eine Berichtigung nur erfolgen, wenn keine Warenbeschau angekündigt wurde und Unrichtigkeiten nicht von der Zollbehörde festgestellt wurden.
Ungültigerklärung
Die Zollanmeldung kann nach der Annahme wegen Irrtums,
- vor der Überlassung der Waren jederzeit,
- nach der Überlassung innerhalb von drei Monaten für ungültig erklärt werden.
Weiters, wenn die Waren
- nicht entgegen dem Zweck verwendet worden sind
- nicht schon ins Drittland verbracht worden sind