Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte
Hier informieren wir Sie, unter welchen Umständen außergewöhnliche Belastungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar sind und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen
Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z.B. Brille oder Zahnregulierung), sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z.B. bei Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes und der Schweiz aufhalten. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der halbe laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene, Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 Euro monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.