Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder
Alle Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen für behinderte Kinder und wie Sie diese steuerlich geltend machen können.
Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für behinderte Kinder geltend machen?
Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.
Freibeträge für Kinder mit 25 bis 49 prozentiger Behinderung
Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu:
Grad der Behinderung | Jahres- freibetrag |
---|---|
25 % bis 34 % | 124 Euro |
35 % bis 44 % | 164 Euro |
45 % bis 49 % | 401 Euro |
Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden.
Freibeträge für Kinder ab 50 prozentiger Behinderung ohne Pflegegeldbezug
In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 Euro nicht berücksichtigt werden. Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.
Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind
Der Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 Euro, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:
- nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
- Kosten der Heilbehandlung
- das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte
- Transportkosten zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen; abzüglich Ersatzleistungen für diese Fahrten
Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.
Übersicht der Freibeträge für behinderte Kinder:
Freibetrag | Behinderung mindestens 25 % ohne erhöhte Familienbeihilfe | Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe |
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe und mit Pflegegeld |
---|---|---|---|
Pauschaler Freibetrag nach Grad der Behinderung gem. § 35 Abs. 3 EStG |
ja | nein | nein |
Pauschaler Freibetrag von 262 Euro |
nein | ja | ja* |
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung | ja | nein | nein |
Freibetrag für eigenes Kfz | nein | nein | nein |
Freibetrag für Taxikosten | nein | nein | nein |
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung | ja | ja | ja |
Schulgeld für Behindertenschule |
ja | ja | ja |
*gekürzt um das Pflegegeld