Einkommensbegriff

Hier finden Sie Informationen, was man unter unbeschränkter Steuerpflicht versteht, was der Unterschied zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen ist und welche Einkunftsarten es gibt.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte („Welteinkommen“) der österreichischen Einkommensteuer (ESt) unterliegen.

Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen ("beschränkte Steuerpflicht", § 1 Abs 3 EStG), z.B. Vermietung einer Immobilie in Österreich oder Tätigwerden in Österreich. Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, besteht für EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies sichert die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von im Jahr 2024 zumindest 12.816 Euro gewährt.

Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es sogenannte "Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)", die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Für Gebiete, mit denen kein gültiges Abkommen abgeschlossen worden ist, erfolgt eine allfällige Entlastung nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung.

Einnahmen, Einkünfte und Einkommen

Die Begriffe Einnahmen, Einkünfte und Einkommen sind keine Synonyme.

Unter Einnahmen versteht man einen Zufluss an Geld oder geldwerten Vorteilen, z.B. das Bruttogehalt, Kapitalerträge wie etwa Zinsgutschriften oder Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

Der Begriff Einkünfte bezeichnet einen Saldo, nämlich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Einkünfte können daher positiv („Gewinn“) oder negativ („Verlust“) sein.

Besteuert wird das Einkommen, das Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs 1 EStG). Unter dem Begriff "Einkommen" (§ 2 Abs 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich allfälliger Verluste zwischen den verschiedenen Einkünften abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen.

Man unterscheidet folgende sieben Einkunftsarten:

Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    z.B. Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte, Imkerinnen/Imker, etc.
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    insbesondere Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie an der GmbH wesentlich beteiligt sind (zu mehr als 25 Prozent)
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinausgehen; z.B. "klassische" Gewerbebetriebe wie Tischlerei, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe

Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn ermittelt (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben). Es ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    insb. aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Angestellte, Arbeiter/Arbeiterinnen sowie Pensionisten/Pensionistinnen
    Bei diesen Einkünften wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben. Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie hier.
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
    z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d.h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Dabei kommt bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (das sind insb. Sparbuchzinsen) ein besonderer Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 Prozent. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen (z.B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent besteuert. Die Kapitalertragsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Nähere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen finden Sie hier.
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
    insbesondere Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete)
  4. Sonstige Einkünfte
    Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit einem festem Steuersatz von 30 Prozent, Erhebung der Einkommensteuer in Form der Immobilienertragsteuer), Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z.B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge

Bei den außerbetrieblichen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Eine Einkommensteuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend einzureichen, insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (ausgenommen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen). Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen müssen im Falle der Endbesteuerung nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden.

= Summe ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen
= Einkommen

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer. Auf das Einkommen wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet und die Einkommensteuer berechnet. Davon werden dann noch Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- oder -erzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus etc.) abgezogen.

Allenfalls bereits bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen bzw. Lohnsteuer werden in der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, ebenso KESt und ImmoESt, wenn die entsprechenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen, Erbschaften).

Ein bestimmtes Basiseinkommen1) (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt im Jahr 2024 mindestens:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: 18.782,52 Euro
  • Für Selbstständige: 12.816 Euro

1) ohne sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG (insbesondere 13./14. Monatsgehalt); das höhere steuerfreie Basiseinkommen gegenüber dem Grundbetrag von 12.816 Euro ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge zurückzuführen.

Der Einkommensteuersatz für die ersten 12.816 Euro Einkommen beträgt nämlich 0 Prozent. Bei Einkommen über diesem Betrag steigt der Steuersatz stufenweise.

Gewinnermittlung und Besteuerung

Für die Gewinnermittlung im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten gibt es unterschiedliche Gewinnermittlungsarten (insbesondere Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Details finden Sie im Kapitel "Betriebliches Rechnungswesen".

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) unterliegen die einzelnen Gesellschafterinnen/die einzelnen Gesellschafter (natürliche Personen) der Einkommensteuer. Es wird aber zunächst in einem separaten, der Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten, Verfahren der von der Gesellschaft erzielte Gewinn ermittelt und seine Verteilung bescheidmäßig festgestellt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf die einzelne Gesellschafterin oder den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jede Gesellschafterin und jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren. Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von gemeinschaftlichen Einkünften ist grundsätzlich über FinanzOnline elektronisch einzubringen.

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) haben anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer in Höhe von 23 Prozent (2023: 24 Prozent; bis 2022: 25 Prozent) abzuführen. Die Gewinne können sodann an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Aktionärinnen/Aktionäre, GmbH-Gesellschafterinnen/GmbH-Gesellschafter) ausgeschüttet werden und unterliegen dann als Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) einer nochmaligen Besteuerung von 27,5 Prozent, bei inländischen Ausschüttungen in Form eines Kapitalertragsteuerabzugs.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024