Möglichkeiten zur Verlustverwertung

Hier erfahren Sie, wie Sie Verluste verwerten können. 

Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte "Liebhaberei" dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste aus einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht mit positiven Einkünften aus anderen Quellen ausgleichsfähig).

Verlustausgleich

Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem "Verlustausgleich". Das EStG sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor. Beispielsweise können bestimmte, in der Regel modellhaft aufgrund einer Verlustbeteiligung, entstandene negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs 2a EStG). Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können nur mit Überschüssen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden. Soweit ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, können 60 Prozent der Verluste entweder über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen oder auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Für Verluste aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken gelten analoge Verrechnungsregeln (vorrangiger Ausgleich mit entsprechenden Grundstücksgewinnen), ein verbleibender Verlust darf jedoch zu 60 Prozent zunächst mit einem Restgewinn aus diesem Betrieb, sodann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.

Verlustvortrag (Verlustabzug)

Können bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, können sie "vorgetragen", das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs 6 EStG). Diese Art der Verlustverwertung nennt man "Verlustvortrag" bzw. "Verlustabzug". Dies gilt sowohl für Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung bzw. ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind.

Die Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag allerdings erst seit der Veranlagung 2016 in Bezug auf Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind. 

Verluste aus Überschusseinkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), denen im gleichen Jahr keine entsprechenden Gewinne oder Überschüsse gegenüberstehen, können nicht vorgetragen werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024