Steuertarif und Steuerabsetzbeträge

Hier werden die Berechnung der Einkommensteuer sowie die verschiedenen Absetzbeträge erläutert.

Steuertarif

Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1 Million Euro) um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Die hier angegebenen Grenzwerte sind jene für 2024.

Tarifstufen Einkommen
in Euro1
Grenzsteuersatz
2016 bis 2019
Grenzsteuersatz
2020 bis 2021
Grenzsteuersatz
2022
Grenzsteuersatz
2023
Grenzsteuersatz
ab 2024
12.816 und darunter 0% 0% 0% 0% 0%
über 12.816 bis 20.818 25% 20% 20% 20% 20%
über 20.818 bis 34.513 35% 35% 32,50% 30% 30%
über 34.513 bis 66.612 42% 42% 42% 41% 40%
über 66.612 bis 99.266 48% 48% 48% 48% 48%
über 99.266 bis 1.000.000 50% 50% 50% 50% 50%
über 1.000.000 55%2) 55%2) 55%2) 55%2) 55%1)

1. Werte des Jahres 2024

2. Befristet bis 2025, danach 50 Prozent

Für das Jahr 2024 wurde eine Inflationsrate von 9,9 Prozent errechnet. Die ersten vier Tarifstufen wurden über die errechnete Inflationsrate hinaus angehoben. Die übrigen Tarifstufen wurden um zwei Drittel der Inflationsrate, also um 6,6 Prozent, erhöht.

Tarifstufen Einkommen in Euro        Grenzsteuersatz 2024

12.816 und darunter                                            0 %

über 12.816 bis 20.818                                       20 %

über 20.818 bis 34.513                                       30 %

über 34.513 bis 66.612                                       40 %2)

über 66.612 bis 99.266                                       48 %

über 99.266 bis 1.000.000                                  50 %

über 1.000.0001)                                                     55 %

1. Befristet bis 2025, danach 50 Prozent

2. Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe wurde von 41 Prozent auf 40 Prozent gesenkt.

Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 Prozent errechnet. Die ersten beiden Tarifstufen wurden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 Prozent angehoben. Die übrigen Tarifstufen wurden um zwei Drittel der Inflationsrate, also um 3,47 Prozent, erhöht.

Tarifstufen Einkommen in Euro                  Grenzsteuersatz 2023

11.693 und darunter                                                      0 %

über 11.693 bis 19.134                                                 20 %

über 19.134 bis 32.075                                                 30 %

über 32.075 bis 62.080                                                 41 %2)

über 62.080 bis 93.120                                                 48%

über 93.120 bis 1.000.000                                            50%

über 1.000.0001)                                                               55%

1. Befristet bis 2025, danach 50 Prozent

2. Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe wurde von 42 Prozent auf 41 Prozent gesenkt.

Bis zum Jahr 2022 wurden die Tarifstufen nicht jährlich angepasst. Die angegebenen Grenzbeträge gelten daher für einen längeren Zeitraum

Tarifstufen Einkommen in Euro        Grenzsteuersatz 2022

11.000 und darunter                                            0 %

über 11.000 bis 18.000                                       20 %

über 18.000 bis 31.000                                       32,5 %2)

über 31.000 bis 60.000                                       40 %

über 60.000 bis 90.000                                       48 %

über 90.000 bis 1.000.000                                  50 %

über 1.000.0001)                                                    55 %

1. Befristet bis 2025, danach 50 Prozent

2. Der Prozentsatz der zweiten Tarifstufe wurde von 35 Prozent auf 32,5 Prozent gesenkt.

Steuerabsetzbeträge

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2024 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.

Steuerabsetzbeträge
Verkehrsabsetzbetrag 463 Euro/Jahr 
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung) 752 Euro/Jahr1)
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) 954 Euro/Jahr 
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung) 1.405 Euro/Jahr
Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) 2.000,16 Euro/Jahr
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) 700,08 Euro/Jahr
Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind4) 572 Euro/Jahr
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern4) 774 Euro/Jahr
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) 572 Euro/Jahr
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern4) 774 Euro/Jahr
Kinderabsetzbetrag4) 61,80 Euro/Monat und Kind
Unterhaltsabsetzbetrag4) 35 Euro bis 69 Euro/Monat und Kind
Kindermehrbetrag pro Kind4) 700 Euro/Jahr
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
  1. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro, wenn das Einkommen 14.106 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14.106 Euro und 15.030 Euro gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro. Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18.499 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 Euro und 28.326 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
  2. Wenn Pensionseinkünfte höchstens 23.043 Euro/Jahr, Ehepartnereinkünfte höchstens 2.545 Euro/Jahr und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
  3. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 255 Euro für jedes weitere Kind.
  4. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge).

Die Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst. 

Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.

Steuerabsetzbeträge
Verkehrsabsetzbetrag 421 Euro/Jahr
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung) 684 Euro/Jahr1)
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) 868 Euro/Jahr
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung) 1.278 Euro/Jahr
Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) 2.000,16 Euro/Jahr
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) 650,16 Euro/Jahr
Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind4) 520 Euro/Jahr 
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern4) 704 Euro/Jahr 
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) 520 Euro/Jahr 
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern4) 704 Euro/Jahr
Kinderabsetzbetrag4) 61,80 Euro/Monat und Kind 
Unterhaltsabsetzbetrag4) 31 Euro bis 62 Euro/Monat und Kind 
Kindermehrbetrag pro Kind4) 550 Euro/Jahr
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
  1. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 726 Euro, wenn das Einkommen 12.835 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.835 Euro und 13.676 Euro gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro. Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.832 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16.832 Euro und 25.774 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
  2. Wenn Pensionseinkünfte höchstens 20.967 Euro/Jahr, Ehepartnereinkünfte höchstens 2.315 Euro/Jahr und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
  3. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 232 Euro für jedes weitere Kind.
  4. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge).
  5. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 kommt es zu einer befristeten Erhöhung des Pendlereuros von zusätzlich 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Weitere Informationen finden Sie unter Allgemeines zum Pendlerpauschale.

Die Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst. 

Steuerabsetzbeträge
Verkehrsabsetzbetrag 400 Euro/Jahr
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung) 650 Euro/Jahr ab 2021 (400 Euro/Jahr in 2020)1)
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen)

825 Euro/Jahr ab 2021 (in 2020: 600 Euro/Jahr; davor: 400 Euro/Jahr 

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung)

bis 2022: 1.214 Euro/Jahr (in 2020: 964 Euro/Jahr; davor: 764 Euro/Jahr)

Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) 2.000,16 Euro/Jahr (2019-2021: 1.500 Euro/Jahr)
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) 650,16 Euro/Jahr (2019-2021: 500,16 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind4) 494 Euro/Jahr 
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern4) 669 Euro/Jahr 
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) 494 Euro/Jahr 
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern4) 669 Euro/Jahr
Kinderabsetzbetrag4) 58,40 Euro/Monat und Kind 
Unterhaltsabsetzbetrag4) 29,20 Euro bis 58,40 Euro/Monat und Kind 
Kindermehrbetrag pro Kind4) 550 Euro/Jahr (2019-2021: 250 Euro/Jahr)
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
  1. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen 12.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro. Ab der Veranlagung 2022 beträgt der Verkehrsabsetzbetrag 650 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16.000 Euro und 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
  2. Wenn Pensionseinkünfte höchstens 19.930 Euro/Jahr, Ehepartnereinkünfte höchstens 2.200 Euro/Jahr und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
  3. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 Euro für jedes weitere Kind.
  4. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge).
  5. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 kommt es zu einer befristeten Erhöhung des Pendlereuros von zusätzlich 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Weitere Informationen finden Sie unter Allgemeines zum Pendlerpauschale.

Die Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst. 

Dies ist der Grundfall der Einkommensteuerberechnung. In besonderen Fällen (z.B. wenn der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bei vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Vorliegen zusätzlicher ausländischer Einkünfte) kann die Steuerberechnung auch etwas komplizierter ausgestaltet sein. Aus der Kombination zwischen Steuertarif und den bei nichtselbständigen Einkünften jedenfalls zustehenden Absetzbeträgen ergibt sich das jeweilige steuerfreie Basiseinkommen, das bei Zustehen weiterer Absetzbeträge noch höher sein kann. 

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer finden Sie im Steuerbuch

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024