Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht ist eines der Grundprinzipien des österreichischen Einkommensteuergesetzes. Wer nun in Österreich steuerpflichtig ist und welche Arten der Steuerpflicht unterschieden werden, wollen wir Ihnen hier näherbringen.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benützt werden.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder von Österreich Einkünfte (z.B. Sozialversicherungspensionen) erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.
Bedenken Sie aber, dass im Falle einer Antragsveranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von 10.486 Euro im Jahr 2024 (2023: 9.567 Euro; bis 2022: 9.000 Euro) hinzugerechnet wird, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen kommt.
Dies geschieht deswegen, weil das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Auf Grund der tarifmäßigen Steuerfreigrenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.330 Euro (2023: 2.126 Euro; bis 2022: 2.000 Euro).
(Anmerkung: 12.816 Euro - 10.486 Euro = 2.330 Euro)
EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 Prozent der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen im Jahr 2024 insgesamt nicht mehr als 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro), können in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von 10.486 Euro (2023: 9.567 Euro; bis 2022: 9.000 Euro) bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen bezahlt wird, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.
Besonderheiten gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedoch in Deutschland, Italien oder Liechtenstein arbeiten und täglich pendeln. Ihre Einkünfte werden grundsätzlich in Österreich besteuert.
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag.
Bei Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.
Weiterführende Informationen:
- für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Einkünften ohne bisherigen Lohnsteuerabzug
- für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Einkünften mit Auslandsbezug