Allgemeines zum Pendlerpauschale

Allgemeine Informationen rund um das Pendlerpauschale, von welchen Faktoren es abhängt und wie es funktioniert.

Achtung

Bitte beachten Sie, dass in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen sind.

Diese finden Sie unten auf dieser Seite unter "Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023".

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große” Pendlerpauschale.
Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.  

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 20 km  bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 2 km bis 20 km  31,00 Euro 372,00 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
bei mehr als 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro

Hier finden Sie nähere Informationen zur Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln.

Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Streckenkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.

Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen (die sich nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken) zu. Kein Pendlerpauschale steht bei Karenzurlauben jeglicher Art zu.

Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.

Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte den Pendlerrechner und drucken Sie nach Eingabe Ihrer Basisdaten das Formular L34EDV aus. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat.

Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.

Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023

Steht das kleine Pendlerpauschale zu, sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen.

Entfernung mehr als 10 Tage/Monat 8-10 Tage/Monat 4-7 Tage/Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km 29,00 Euro/Monat 19,33 Euro/Monat 9,67 Euro/Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km 56,50 Euro/Monat 37,67 Euro/Monat 18,83 Euro/Monat
bei mehr als 60 km 84,00 Euro/Monat 56,00 Euro/Monat 28,00 Euro/Monat

Steht das große Pendlerpauschale zu, sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen.

Entfernung mehr als 10 Tage/Monat 8-10 Tage/Monat 4-7 Tage/Monat
bei mindestens 2 km bis 20 km 15,50 Euro/Monat 10,33 Euro/Monat 5,17 Euro/Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro/Monat 41,00 Euro/Monat 20,50 Euro/Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km 107,00 Euro/Monat 71,33 Euro/Monat 35,67 Euro/Monat
bei mehr als 60 km 153,00 Euro/Monat 102,00 Euro/Monat 51,00 Euro/Monat

Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro ist wie das Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat anzupassen.

Werte für das Jahr 2022

Volles kleines Pendlerpauschale:

Entfernung Monatsbetrag Jänner bis April Monatsbetrag Mai bis Dezember Jahresbetrag 2022
mindestens 20 kmbis 40 km 58,00 87,00 928,00
mehr als 40 km bis 60 km 113,00 169,50 1.808,00
mehr als 60 km 168,00 252,00 2.688,00

Volles großes Pendlerpauschale:

Entfernung Monatsbetrag Jänner bis April Monatsbetrag Mai bis Dezember Jahresbetrag 2022
mindestens 2 km bis 20 km 31,00 46,50 496,00
mindestens 20 kmbis 40 km 123,00 184,50 1.968,00
mehr als 40 km bis 60 km 214,00

321,00

3.424,00
mehr als 60 km 306,00 459,00 4.896,00

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Werte für das Jahr 2023

Volles kleines Pendlerpauschale:

Entfernung Monatsbetrag Jänner bis Juni Monatsbetrag Juli bis Dezember Jahresbetrag 2023
mindestens 20 kmbis 40 km 87,00 58,00 870,00
mehr als 40 km bis 60 km 169,50 113,00 1.695,00
mehr als 60 km 252,00 168,00 2.520,00

Volles großes Pendlerpauschale:

Entfernung Monatsbetrag Jänner bis Juni Monatsbetrag Juli bis Dezember Jahresbetrag 2023
mindestens 2 km bis 20 km 46,50 31,00 465,00
mindestens 20 kmbis 40 km 184,50 123,00 1.845,00
mehr als 40 km bis 60 km 321,00

214,00

3.210,00
mehr als 60 km 459,00 306,00 4.590,00

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Um den korrekten Jahresbetrag für Pendlerpauschale und Pendlereuro zu ermitteln, können Sie außerdem die Berechnungshilfe L 34a benutzen.

Hinweis

Bis 30. Juni 2021 konnte das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise nicht zurücklegten. Das gilt auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden, also für November und Dezember 2021.

Im Zeitraum zwischen 10. März 2020 und 10. Mai 2020 war die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von Sonderfahrplänen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkt möglich. Dadurch waren Pendlerrechnerabfragen in vielen Fällen nicht repräsentativ. Abfragen von 10. März 2020 bis 10. Mai 2020 werden daher nur für diesen Zeitraum anerkannt, wenn auch tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren wurde.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Informationen zur Pendlerförderung sowie im Steuerbuch.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024