Punzierungskontrollgebühr
Die Punzierungskontrollgebühren waren bis zum 1. Jänner 2020 im Punzierungsgesetz 2000, §20 geregelt.
Mit 1. Jänner 2020 entfällt die Entrichtung der Punzierungskontrollgebühr.
Achtung
Für alle Edelmetallgegenstände, die vor dem 1. Jänner 2020 im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, ist die Punzierungskontrollgebühr in gewohnter Weise (bis spätestens 15. Februar 2020) abzuführen. Die ordnungsgemäße Abgabe wird von den zuständigen Zollämtern weiterhin überwacht.
Abgabenpflichtig bis 31. Dezember 2019 ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.
Achtung
Ein mit der Prüfung und Punzierung Beauftragter ist demgemäß für die von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstände nicht abgabenpflichtig und kann daher auch nicht anstelle seines Auftraggebers die Punzierungskontrollgebühr abführen.
Die Einhebung der Gebühr erfolgt durch die Zollämter. Vor erstmaliger Anmeldung bzw. Bezahlung der Gebühr muss beim zuständigen Zollamt ein Konto eröffnet werden (Formular Za 92). Die Gebühr ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen, die Anmeldung ist mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung (Za 93) vierteljährlich vorzunehmen. Die Formulare sind in der Formular-Datenbank abrufbar.
Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind:
- die Dienststelle Nord, Zollstelle Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,
- die Dienststelle Mitte, Zollstelle Linz für das Bundesland Oberösterreich,
- die Dienststelle Mitte, Zollstelle Salzburg für das Bundesland Salzburg,
- die Dienststelle Süd, Zollstelle Graz für das Bundesland Steiermark,
- die Dienststelle Süd, Zollstelle Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,
- díe Dienststelle West, Zollstelle Innsbruck für das Bundesland Tirol,
- die Dienststelle West, Zollstelle Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.
Hat ein Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist die Dienststelle West, Zollstelle Innsbruck zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ämter und Behörden. Seit 1. Mai 2004 ist die Einreichung der Punzierungskontrollgebührenanmeldung auch per Fax zulässig. Seit dem 1.1.2002 geltende Punzierungskontrollgebühren:
Euro | |
1. Für Platingegenstände pro Gramm | 0,15 |
2. Für Goldgegenstände pro Gramm | 0,15 |
3. Für Silbergegenstände pro Gramm | 0,02 |
4. Für Platinuhren pro Stück | 2,91 |
5. Für Golduhren pro Stück | 2,18 |
6. Für Silberuhren pro Stück | 0,36 |