Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Hier werden die Bemessungsgrundlage sowie die Steuersätze zusammengefasst
Versicherungsart | Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
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Lebens- und Invaliditätsversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und ähnliche Versicherungen |
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Versicherungsentgelt | 11 Prozent |
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Versicherungsentgelt | 4 Prozent |
Pensionskassenbeiträge | Versicherungsentgelt | 2,5 Prozent |
Krankenversicherungen | Versicherungsentgelt | 1 Prozent |
Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) | Versicherungssumme für jedes Versicherungsjahr |
0,2 Promille |
Sachversicherungen | Versicherungsentgelt | 11 Prozent |
Überweisung des Deckungserfordernisses | ||
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Deckungserfordernis oder Übertragungsbetrag | 2,5 Prozent |
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Deckungserfordernis oder Übertragungsbetrag | 4 Prozent |
Nachversteuerung
Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt unter bestimmten Voraussetzung nachträglich einer weiteren Steuer von 7 Prozent:
- Das Versicherungsverhältnis wird in welcher Weise auch immer in eine Kapitalversicherung geändert, die dem Steuersatz von 11 Prozent unterliegt. Im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt.
- Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war (Einmalerlag) oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt
- im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4 Prozent unterlegen hat.
- von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.
Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß § 6 Abs 1a Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihr/ihm und einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.
Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50 Prozent des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.
Prämienfreistellung
Eine Prämienfreistellung kann unter bestimmten Umständen zu einer Umqualifizierung oder Nachversteuerung führen.
Erhöhung der Versicherungssumme
Jede Erhöhung der Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz von 4 Prozent des § 6 Abs 1 Z 1 lit b VersStG unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (wieder gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung) gilt als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Es muss eine Prüfung dieses neuen Vertrags anhand der Laufzeit und des Alters der/des Versicherten und der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Steuersatzes erfolgen.