Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren.

  1. Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge durch die Bestandgeberin/den Bestandgeber (§ 33 TP 5 Abs. 5 ZGebG)
  2. Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 3 Abs. 4 GebG, durch die Parteienvertreterin/den Parteienvertreter gemäß § 3 Abs. 4a GebG sowie gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG


1. Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge durch die Bestandgeberin/den Bestandgeber (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG)

Die Gebühr ist von der Bestandgeberin/dem Bestandgeber, selbst zu berechnen und beim Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten über FinanzOnline einzuzahlen (siehe dazu die Erläuterungen zur Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren – Geb1a). Erfolgt die Zahlung nicht über FinanzOnline, ist die Gebühr mit dem Formular Geb1 anzumelden und an das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen.

Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind Steuernummer der Bestandgeberin/des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge (GBB)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

BIC: BUNDATWW

Die Vorgangsweise zur Erlangung einer Steuernummer, die Kontonummer des  Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten sowie weitere Informationen zur Entrichtung der Gebühr können den Erläuterungen zur Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren – Geb1a entnommen werden.

Die Anmeldung muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld erfolgen. Der Vertrag ist dem  Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten nicht zu übermitteln, auch nicht dem Formular Geb1 anzuschließen.

Beispiel

Ein Mietvertrag wird mit Datum 12. Juni unterfertigt. Die Selbstberechnung, Anmeldung und Einzahlung muss bis 15. August beim Finanzamt erfolgen.

Die Verpflichtung der Bestandgeberin/des Bestandgebers zur Selbstberechnung, Anmeldung und Einzahlung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass sich vertraglich die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer zur Zahlung der Gebühr verpflichtet!

Keine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht in folgenden Fällen:

  • für atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinn des § 33 TP 5 GebG nicht zumutbar ist,
  • für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen und
  • für Rechtsgeschäfte, bei denen der Bestandgeberin/dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von der Gebühr zukommt.

Selbstberechnungsvermerk

Auf sämtlichen Vertragsurkunden (Original, Gleichschriften, nachträglich errichtete Urkunden) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

  • den Gebührenbetrag,
  • das Datum der Selbstberechnung und
  • die Unterschrift der Bestandgeberin/des Bestandgebers

enthalten muss.

Bei elektronischen Urkunden ist der Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung samt Gebührenbetrag und Datum der Selbstberechnung in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (insbesondere durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).

Selbstberechnung durch einen Bevollmächtigten

Die Bestandgeberin/der Bestandgeber kann auch einen der nachstehend angeführten Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter bevollmächtigen, für ihn die Bestandvertragsgebühr zu berechnen und abzuführen. Parteienvertreterin/Parteienvertreter im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind:

  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte,
  • Notarinnen/Notare,
  • Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder,
  • Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler und Immobilienverwalterinnen/Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der GewO 1994 und
  • gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

Selbstberechnung durch die Bestandnehmerin/den Bestandnehmer

Das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten hat Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern (z.B. Mieterinnen/Mieter), zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die Gebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das  Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten entrichtet werden.

Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim  Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen.

Macht die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer von ihrer/seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung der Bestandgeberin/des Bestandgebers.

Hinweis

Nähere Informationen zur Führung von Aufschreibungen, Anmelde- und Entrichtungsfristen entnehmen Sie den Erläuterungen zu den Aufschreibungen über die Selbstberechnung der Gebühren für Rechtschäfte – Geb2a.

Anzeige beim Finanzamt

Wenn keine Selbstberechnung vorzunehmen war oder vorgenommen wurde, ist der Bestandvertrag beim  Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld anzuzeigen (da für gebührenbefreite Bestandverträge, wie beispielsweise Wohnungsmietverträge, keine Gebührenschuld entsteht, besteht keine Anzeigeverpflichtung). Die Anzeige erfolgt durch Vorlage einer Gleichschrift der Vertragsurkunde oder einer Abschrift, die beim Finanzamt verbleibt. Das Finanzamt erlässt einen Gebührenbescheid und kann bei verspäteter Gebührenanzeige oder im Falle der Verletzung der Selbstberechnungsverpflichtung eine Gebührenerhöhung festsetzen.


2. Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 3 Abs. 4 GebG, durch die Parteienvertreterin/den Parteienvertreter gemäß § 3 Abs. 4a GebG sowie gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG

Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten..

Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

BIC: BUNDATWW

 Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem  Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe dazu auch das Formular Geb2 und die Erläuterungen zu den Aufschreibungen über die Selbstberechnung der Gebühren für Rechtschäfte gemäß §§ 3 (4a) und 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG oder ausschließlich für Bestandverträge gem. § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebGGeb2a).

Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer der Parteienvertreterin/des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Bei elektronischen Urkunden ist die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer der Parteienvertreterin/des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (insbesondere beispielsweise durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).

Die Parteienvertreterin/der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025