Allgemeines zum Gebührengesetz
Das Gebührengesetz (GebG) umfasst
- feste Gebühren (Tarifposten des § 14 GebG; früher Stempelmarken) und
- Rechtsgeschäftsgebühren (Tarifposten des § 33 GebG).
Feste Gebühren
Feste Gebühren sind die mit einem fixen Betrag für die in den Tarifposten des § 14 GebG aufgezählten Schriften und Amtshandlungen zu entrichtende Gebühren.
Gebührenpflichtig sind demnach beispielsweise folgende Schriften:
- schriftliche Eingaben an Organe der Gebietskörperschaften, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen (z.B. ein Bauansuchen);
- Beilagen, die einer gebührenpflichtigen Eingaben beigelegt werden (z.B. ein Bauplan);
- amtliche Zeugnisse, die von Organen der Gebietskörperschaften ausgestellt werden, um persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände zu bekunden (z.B. eine Strafregisterbescheinigung);
- amtliche Ausfertigungen (z.B. eine Bewilligung einer Namensänderung, Verleihung der Staatsbürgerschaft);
- Reisedokumente (z.B. ein Reisepass oder Personalausweise);
- Führerscheine;
- Zulassungsbescheinigung
Befreiungen
Es gibt persönliche und sachliche Befreiungen.
Persönlich von der Gebührenpflicht befreit sind
- der Bund;
- Länder und Gemeinden im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
- öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden (z.B. Eingaben und Beilagen);
Sachlich von der Gebührenpflicht befreit sind beispielsweise
- Eingaben in Abgabensachen;
- Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
- Verlustanzeigen;
- Strafregisterbescheinigungen für freiwilligem Engagement
- Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Die Höhe der festen Gebühren ist im Gesetz mit einem fixen Betrag bestimmt. Dieser beträgt beispielsweise
- schriftliche Eingaben: 8,60 Euro bzw. 14,30 Euro;
- Beilagen: 2,30 Euro bzw. 3,90 Euro (pro Beilage/Bogen);
- amtliche Zeugnisse: 14,30 Euro (pro Zeugnis/Bogen);
- amtliche Ausfertigungen: 382,60 Euro für eine Namensänderung;
- Reisedokumente: 75,90 Euro für einen gewöhnlichen Reisepass;
- Führerscheine: 60,50 Euro für die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins
- Zulassungsbescheinigung: 119,80 Euro
Abfuhr und Fristen
Die festen Gebühren werden durch die jeweilige Behörde eingehoben und in der Folge an das Finanzamt Österreich abgeführt.
Das Gebührengesetz unterscheidet in vielen Fällen zwischen Antrags- und Erledigungsgebühren. Während Antragsgebühren in der Regel bei Stellung eines Antrages bei der Behörde zu entrichten sind, werden Erledigungsgebühren meist mit Zustellung der Erledigung fällig und sind dann binnen angemessener Frist (in der Regel ein Monat) zu entrichten.
Bei Nichtentrichtung der Gebühren oder zu später Zahlung erhöhen sich diese Gebühren um 50 Prozent. Diese Gebührenerhöhung samt ausständiger Gebühren werden durch das Finanzamt Österreich mit Bescheid festgesetzt.
Hinweis
Manche Schriften (z.B. Führerschein, Reisepass) dürfen von der Behörde erst nach Entrichtung der Gebühr (bei dieser Behörde) herausgeben werden!
Rechtsgeschäftsgebühren
Den Rechtsgeschäftsgebühren unterliegen nur jene Rechtsgeschäfte, die in den Tarifposten des § 33 GebG aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wurde (Ausnahme: Wetten).
Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind demnach beispielsweise:
- Bestandverträge (z.B. Miet-, Pacht- und Leasingverträge);
- Dienstbarkeitsverträge;
- Glücksverträge (z.B. Leibrentenverträge, Sportwetten);
- außergerichtliche Vergleiche
Hinweis
Für die Festsetzung der Gebühr für Rechtsgeschäfte ist der Inhalt der Urkunde maßgeblich (die Bezeichnung bzw. Überschrift der Urkunde ist irrelevant). Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit Unterschrift beider Vertragspartner.
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, das Unterbleiben seiner Ausführung (z.B. Mieterin/Mieter zieht nicht ein) heben die entstandene Gebührenpflicht nicht auf!
Detaillierte Informationen zur Bestandvertragsgebühr und zur Wettgebühr finden Sie unter usp.gv.at.
Befreiungen
Es gibt persönliche und sachliche Befreiungen.
Persönlich von der Gebührenpflicht befreit sind
- der Bund;
- Länder und Gemeinden im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
Sachlich von der Gebührenpflicht befreit sind beispielsweise
- Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuer-, Kapitalverkehrsteuer- oder Versicherungssteuergesetz fallen;
- Verträge über die Miete von Wohnräumen;
- Glücksspiele, die unter das Glücksspielmonopol fallen (Spielbanken, Lotto, Toto, Rubbellose => Spielbank- und Konzessionsabgabe durch die Monopolisten)
Hinweis
Sachliche Befreiungen finden sich auch in vielen anderen Gesetzen (z.B. NeuFöG, Art. 34 BBG 2001) bzw. in den einzelnen Tarifposten des Gebührengesetzes!
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Die Bemessungsgrundlagen und Steuersätze sind in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG bestimmt. Als solche gelten beispielsweise:
- Bestandverträge: 1 Prozent bzw. 2 Prozent (Jagdpachtverträge) vom Wert der Gegenleistung (vertraglich vereinbarte Leistungen und vereinbarte Dauer)
- Dienstbarkeitsverträge: 2 Prozent vom Wert des Entgelts (vertraglich vereinbarte Leistungen und vereinbarte Dauer)
- Glücksverträge: 2 Prozent vom Wert der Leibrente, Wetteinsatz
- außergerichtliche Vergleiche: 1 Prozent (anhängige Rechtsstreitigkeiten) bzw. 2 Prozent vom Wert der von jeder Partei übernommen Leistungen
Abfuhr und Fristen
Rechtsgeschäftsgebühren können entweder durch Anzeige beim Finanzamt Österreich oder durch Selbstberechnung abgeführt werden.
Die Anzeige erfolgt grundsätzlich durch Vorlage der Urkunden beim Finanzamt Österreich.
Im Wege der Selbstberechnung können Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder) selbst die Gebühren an das Finanzamt Österreich abführen.
Weitere Informationen zur Anzeige und Selbstberechnung, insbesondere zu den Fristen, finden Sie hier.