Allgemeine Informationen zu Einkünften aus Kapitalvermögen
Wir wollen Sie hier allgemein informieren, was unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fällt und wie aus steuerlicher Sicht damit umgegangen wird.
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Zu diesen Einkünften zählen solche aus:
- der Überlassung von Kapitalvermögen (z.B. Sparbuchzinsen, Dividenden)
- der Veräußerung von Kapitalvermögen ("realisierte Wertsteigerungen")
- Derivaten
- Kryptowährungen
Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) oder ein inländischer Kryptodienstleister (verpflichtend ab 2024) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen in den meisten Fällen im Wege des Steuerabzuges (Kapitalertragsteuer, KESt) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) grundsätzlich verpflichtet ist die Steuer einzubehalten und sie an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach der Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent (für sonstige Kapitaleinkünfte).
Soweit mangels inländischen, depotführenden oder auszahlenden Stellen kein Abzug der KESt erfolgen kann, wie beispielsweise bei Sparbuchzinsen einer ausländischen Bank, aber auch beim Verkauf von GmbH-Anteilen, sind diese Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen (Veranlagung). Die Besteuerung erfolgt jedoch auch in diesem Fall isoliert vom übrigen Einkommen mit dem jeweiligen besonderen Steuersatz von 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Gewinnanteile aus echten stillen Gesellschaften, Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus unverbrieften Derivaten, für die kein freiwilliger Steuerabzug vorgenommen wird, die jedenfalls in die Steuererklärung aufzunehmen sind und dem allgemeinen Einkommenstarif unterliegen.