Arten von Kapitalerträgen
Was nun alles genau unter die Kapitalerträge fällt, wollen wir Ihnen hier erklären.
Bis 31. März 2012 zählten zu den Kapitaleinkünften grundsätzlich nur die laufenden Erträge aus dem Kapitalvermögen, nicht jedoch ein allfälliger Gewinn aus der Veräußerung dieser Kapitalanlage. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Wertsteigerungen nur bei Veräußerung innerhalb einer grundsätzlich einjährigen Behaltedauer ab Anschaffung (Spekulationsgeschäft) oder beim Verkauf einer Beteiligung ab einem Anteilsausmaß von 1 Prozent steuerpflichtig.
Seit 1. April 2012 wurde die KESt auch für private Kapitalanlagen auf sogenannte Substanzgewinne erweitert, die unabhängig von der Behaltedauer oder der Beteiligungshöhe zum Tragen kommt (Vermögenszuwachssteuer). Nunmehr sind daher insbesondere Gewinne aus dem Verkauf von nach 31. Dezember 2010 angeschafften Aktien und Investmentfondsanteilen bei Veräußerung oder sonstiger Realisierung nach dem 31. März 2012 steuerpflichtig. Forderungswertpapiere und Derivate, die zwischen 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 angeschafft worden sind, unterliegen bei Veräußerung oder sonstiger Abwicklung jedenfalls der Steuerpflicht nach § 30 EStG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 („ewige Spekulation“). Ab 1. April 2012 fallen diese bei Veräußerung oder sonstiger Abwicklung bereits unter den besonderen Steuersatz von 25 Prozent und ab 1. Jänner 2016 unter den besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit 1. April 2012 folgende Erträge besteuert:
- Kapitalerträge im engeren Sinn (z.B. Zinsen, Dividenden)
- Veräußerungsgewinne (Substanzgewinne) von Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Derivaten
- Einkünfte aus Kryptowährungen (seit 1. März 2022)
Abgrenzung zu betrieblichen Kapitalerträgen:
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen nur Erträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten werden. Erträge aus Kapitalanlagen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, stellen Einkünfte des Betriebes dar. Jedoch gelten auch in diesem Fall die besonderen Steuersätze von 25 Prozent und 27,5 Prozent.