Fahrzeugerwerb aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union muss unterschieden werden, ob es sich um ein Gebraucht- oder um ein Neufahrzeug handelt.
Wird ein Neufahrzeug erworben und nach Österreich eingeführt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Es wird damit der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt. Außerdem muss in diesen Fällen jedenfalls in Österreich die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) in Höhe von 20 Prozent entrichtet werden. An die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler im anderen Mitgliedstaat ist keine Umsatzsteuer zu entrichten.
Wird ein Gebrauchtfahrzeug erworben und nach Österreich eingeführt, liegt nur dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn es sich sowohl bei der Verkäuferin/beim Verkäufer als auch bei der Erwerberin/beim Erwerber um Unternehmerinnen/Unternehmer handelt.
Die Beförderung oder Versendung des Kraftfahrzeuges in das Inland kann entweder durch die Verkäuferin/den Verkäufer oder durch die Erwerberin/den Erwerber erfolgen.
Wird ein Gebrauchtfahrzeug durch eine Privatperson erworben und nach Österreich eingeführt, entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA erst mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges in Österreich (§ 1 Z 3 NoVAG 1991).
Beim Kauf und Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union muss somit jedenfalls vor der Zulassung die NoVA geleistet werden (§ 1 Z 2 oder des § 1 Z 3 NoVAG 1991). Ob in Österreich Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) entrichtet werden muss, hängt davon ab, ob ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug vorliegt und ob es sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern handelt.
Fälle des Kraftfahrzeugerwerbs
Kraftfahrzeug: | Verkäufer: | Erwerber: | Tatbestand: |
Neufahrzeug | Unternehmer | Unternehmer | ig. Erwerb |
Neufahrzeug | Unternehmer | Privater | ig. Erwerb |
Neufahrzeug | Privater | Privater | ig. Erwerb |
Neufahrzeug | Privater | Unternehmer | ig. Erwerb |
Gebrauchtfahrzeug | Unternehmer | Unternehmer | ig. Erwerb |
Gebrauchtfahrzeug | Unternehmer | Privater | Zulassung |
Gebrauchtfahrzeug | Privater | Privater | Zulassung |
Gebrauchtfahrzeug | Privater | Unternehmer | Zulassung |
Neufahrzeug:
Ein Kraftfahrzeug gilt als neu, wenn der Kilometerstand nicht mehr als 6.000 aufweist oder die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Beispiel:
- Ein Kraftfahrzeug hat einen Kilometerstand von 8.000, war aber kürzer als sechs Monate im Ausland angemeldet.
Es handelt sich um ein Neufahrzeug, weil vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bis zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate vergangen waren. - Es handelt sich auch dann um ein Neufahrzeug, wenn es mehr als sechs Monate angemeldet war, aber nur 5.000 km damit gefahren wurden.
Gebrauchtfahrzeug:
Ein Kraftfahrzeug gilt als gebraucht, wenn das Kraftfahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt.
In Fällen, in denen durch den Erwerb des Kraftfahrzeuges der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Neufahrzeuge, Gebrauchtfahrzeugkäufe durch Unternehmerinnen und Unternehmer) verwirklicht wird, ist die NoVA von der Erwerberin/vom Erwerber selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
In Fällen, in denen beim Kauf und Import eines Kraftfahrzeuges die Pflicht zur Leistung der NoVA erst durch die Zulassung im Inland (Gebrauchtfahrzeugkäufe durch Private) entsteht, ist die NoVA von der Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird, selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Erst nach Entrichtung der NoVA kann die Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland erfolgen. Für die Abfuhr der NoVA ist von Unternehmerinnen und Unternehmern das Formular „NoVA 1“ und von Privatpersonen das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Erwerb von Neufahrzeugen oder von Gebrauchtfahrzeugen durch Unternehmerinnen und Unternehmer) bemisst sich die NoVA anhand des Entgelts (Kaufpreis). Bemessungsgrundlage für die NoVA ist somit der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges inkl. Sonderausstattungen (z.B. Airbag, Klimaanlage, Navigationssystem, Einparkhilfe, usw.) und mitgeliefertes Zubehör (z.B. Autoradio). Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der NoVA.
In Fällen, in denen beim Kauf und Import eines Kraftfahrzeuges die Pflicht zur Leistung der NoVA erst durch die Zulassung im Inland (Gebrauchtfahrzeugkäufe durch Private) entsteht, bemisst sich die NoVA nach dem gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente).
Wird das Kraftfahrzeug im anderen EU-Mitgliedstaat bei einer befugten Fahrzeughändlerin/einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis (Kaufpreis) als gemeiner Wert.
Wird das Kraftfahrzeug bei einer anderen Person erworben, ist der Kaufpreis mit den inländischen Fahrzeugbewertungslisten-Notierungen (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel) zu vergleichen. Liegt der Kaufpreis unter dem Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert, bildet der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert als gemeiner Wert die NoVA-Bemessungsgrundlage, wenn das Vorliegen eines niedrigeren Wertes nicht nachgewiesen werden kann.
Grundsätzlich ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung in Kraft steht.
Abweichend davon ist die NoVA beim Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, welches bereits in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen war, anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Besteht in der jeweils anzuwendenden Rechtslage ein Bonus/Malus (z.B. für Höhe der CO2-Emissionen) und/oder ein Abzugsposten, ist bei der Berechnung dieser die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zur berücksichtigen.
Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus dem einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Raum zugelassen waren.
Näheres dazu finden Sie unter Steuersatz.
Neufahrzeugerwerb
A erwirbt im Dezember 2024 für private Zwecke ein Neufahrzeug von einem Händler in Deutschland und importiert es nach Österreich. Nachdem das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen wurde, möchte A es im Jänner 2025 in Österreich zulassen.
A hat für das Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 20.500 Euro (netto) bezahlt. Da es sich um ein Neufahrzeug handelt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A somit zuvor die NoVA und die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) in Höhe von 20 Prozent beim Finanzamt anmelden (Privatperson – Formular NoVA 2) und abführen.
Bemessungsgrundlage der NoVA ist der von A bezahlte Kaufpreis von 20.500 Euro (netto). Die NoVA ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt des Erwerbes (Dezember 2024) zu berechnen.
Gebrauchtfahrzeugerwerb durch eine Privatperson
A erwirbt für private Zwecke einen gebrauchten Personenkraftwagen (Klasse M1) von einer Privatperson in Italien und importiert ihn nach Österreich. Nachdem das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen wurde, möchte A es im Juni 2024 in Österreich zulassen.
Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig am 23. Oktober 2016 in Italien zugelassen. A hat für das Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 9.200 Euro (netto) bezahlt. Die Notierung auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (Eurotax/Autopreisspiegel) liegt bei 10.000 Euro (netto). Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A zuvor die NoVA beim Finanzamt anmelden (Privatperson – Formular NoVA 2) und abführen.
Kann A das Vorliegen eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht nachweisen (z.B. durch ein Gutachten), bildet die Fahrzeugbewertungslisten-Notierung in Höhe von 10.000 Euro die Bemessungsgrundlage. Gelingt der Nachweis, kann der bezahlte Kaufpreis von 9.200 Euro herangezogen werden. Die NoVA ist anhand der am 23. Oktober 2016 geltenden Rechtslage zu berechnen, da das Kraftfahrzeug am 23. Oktober 2016 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde und aus einem solchen importiert wurde (vgl. § 6 Abs 8 NoVAG 1991).
Neben einem NoVA-senkenden Abzugsposten in Höhe von 300 Euro, wäre nach dieser Rechtslage, da der Pkw von A einen CO2-Emissionswert von 270 g/km (NEFZ) hat, ein NoVA-erhöhender CO2-Malus von 400 Euro zu berücksichtigen. Aufgrund der Berücksichtigung der Wertentwicklung sind diese Beträge (Abzugsposten 300 Euro und Malus 400 Euro) über eine Achtelung zu aliquotieren (Annahme: Neuwagenwert ist nicht bekannt). Da im Juni 2024 bereits sieben ganze Jahre seit 23. Oktober 2016 (Erstzulassungsdatum EU) vergangen sind, ist nur ein Achtel (Abzugsposten 37,50 Euro und CO2-Malus 50 Euro) anzusetzen.
Variante – Erwerb bei einem befugten Fahrzeughändler
Hätte A das Kraftfahrzeug nicht bei einer Privatperson, sondern bei einem befugten Fahrzeughändler in Italien erworben, wäre der von A bezahlte Kaufpreis von 9.200 Euro (netto) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. § 5 Abs 2 NoVAG 1991).
Gebrauchtfahrzeugerwerb durch einen Unternehmer
A erwirbt im Jänner 2024 für sein Unternehmen einen gebrauchten Personenkraftwagen (Klasse M1) von einem Händler in Ungarn und importiert ihn nach Österreich. Nachdem das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen wurde, möchte A es im Februar 2024 in Österreich zulassen.
Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig am 23. Oktober 2016 in Ungarn zugelassen. A hat für das Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 9.200 Euro (netto) bezahlt. Da es sich sowohl beim Käufer (A) als auch beim Verkäufer um Unternehmer handelt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A somit zuvor die NoVA und Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) in Höhe von 20 Prozent beim Finanzamt anmelden (Unternehmer – Formular NoVA 1) und abführen.
Bemessungsgrundlage der NoVA ist der von A bezahlte Kaufpreis von 9.200 Euro (netto). Die NoVA ist anhand der am 23. Oktober 2016 geltenden Rechtslage zu berechnen, da das Kraftfahrzeug am 23. Oktober 2016 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde und aus einem solchen importiert wurde (vgl. § 6 Abs 8 NoVAG 1991).
Neben einem NoVA-senkenden Abzugsposten in Höhe von 300 Euro, ist nach dieser Rechtslage, da der Pkw von A einen CO2-Emissionswert von 210 g/km (NEFZ) hat, kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen. Aufgrund der Berücksichtigung der Wertentwicklung ist der Abzugsposten über eine Achtelung zu aliquotieren (Annahme: Neuwagenwert ist nicht bekannt). Da im Zeitpunkt des Erwerbes (Jänner 2024) bereits sieben ganze Jahre seit 23. Oktober 2016 (Erstzulassungsdatum EU) vergangen sind, ist nur ein Achtel (Abzugsposten 37,50 Euro) anzusetzen.