Sonderausgaben im Einzelnen
Nachfolgend informieren wir Sie über die Sonderausgaben im Einzelnen und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden können.
Achtung
Zur Berücksichtigung von Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, abzugsfähige Spenden und gewisse freiwillige Versicherungen:
Derartige Sonderausgaben, die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden. Belege betreffend dieser Sonderausgaben müssen daher nicht aufbewahrt werden.
Alle weiteren Informationen zur automatischen steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Spenden finden Sie hier.
Tipp
Weiterführende Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden finden Sie auf den Seiten Informationen für Spenderinnen und Spender und Spendenbegünstigung neu.
Kirchenbeiträge
In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar?
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens 600 Euro (bis 2023: 400 Euro) jährlich abgesetzt werden. Verpflichtende Beiträge, die Sie an inländische Kirchen oder Religionsgesellschaften leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend zu machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden.
Zur Geltendmachung von verpflichtenden Beiträgen an eine ausländische Kirchen- oder Religionsgesellschaft verwenden Sie bitte das Formular L 1d.
Spenden
Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?
Ab dem Jahr 2024 sind folgende Organisationen spendenbegünstigt:
- Organisationen, die schon aufgrund des Gesetzes begünstigt sind, z.B. Universitäten, öffentliche Kindergärten und Schulen oder freiwillige Feuerwehren. Für sie bestehen besondere Regelungen, die die Datenübermittlung betreffen.
- Organisationen, die die gesetzlich genannten Zwecke und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und vom Finanzamt Österreich als spendenbegünstigt anerkannt worden sind. Dazu müssen sie einen Antrag an das Finanzamt Österreich stellen.
Zur Liste der begünstigten Empfänger.
In welcher Höhe sind Spenden absetzbar?
Als Sonderausgaben begünstigt sind nur Geldspenden bzw. sind an die unmittelbar im Gesetz berücksichtigten Einrichtungen (z.B. Museen, Universitäten) auch Sachspenden absetzbar. Spenden können nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.
Weiterführende Informationen
Öko-Sonderausgaben
Ausgaben für
- die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und
- den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“)
können ab dem Jahr 2022 steuerlich als Sonderausgaben im Wege eines „Öko-Sonderausgabenpauschales“ berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Öko-Sonderausgabenpauschale.
Versicherungsprämien
Achtung
Die Kosten für im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend zu machende Personenversicherungen sind nur bis zum Jahr 2020 als Sonderausgaben absetzbar, und wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
Welche Versicherungsprämien können unbegrenzt abgesetzt werden?
Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) abzugsfähig.
Welche Versicherungsprämien können begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend gemacht werden?
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen (z.B. Feuer-, Haushaltsversicherung).
Die Kosten für im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend zu machende Personenversicherungen sind nur bis zum Jahr 2020 als Sonderausgaben absetzbar, und wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.
Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen:
- Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt wurde
- Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
- Lebensversicherung auf Ableben
- Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde
- Pflegeversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
- Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenenversorgung)
Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien an alle im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaften absetzbar.
Hinweis
Wenn Sie für Ihre Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.
Wann müssen Versicherungsprämien nachversteuert werden?
Werden die Ansprüche vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten, sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt auch, wenn die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag – ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – abgetreten, rückgekauft oder innerhalb von zehn Jahren verpfändet werden. Die Nachversteuerung erfolgt mit 30 Prozent der steuerwirksamen Beträge. Im Falle von Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe des rückvergüteten Betrages nicht absetzbar.
Pensionskassenbeiträge
Beiträge, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an eine inländische Pensionskasse oder ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Gleiches gilt für Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung sowie an eine dieser entsprechenden ausländische Einrichtung (§ 5 Z 4 Pensionskassengesetz). Die auf diese Beitrags- oder Prämienzahlungen entfallende Pension ist nur zu einem Viertel steuerpflichtig. Die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Pension ist hingegen voll steuerpflichtig.
Hinweis
Wenn Sie für Ihre Pensionskassenbeiträge oder Ihre Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.
Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
Achtung
Diese Sonderausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Abzugsfähigkeit dieser Topfsonderausgaben ist nur mehr bis zum Jahr 2020 möglich.
Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind Sonderausgaben?
Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z.B. an Genossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde.
Was gilt als Eigenheim und wer kann dafür Sonderausgaben absetzen?
Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim. Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben können grundsätzlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen.
Was zählt zu den Errichtungskosten eines Eigenheimes?
Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:
- Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie Aufschließungskosten
- Planungskosten (Baumeister, Architekt)
- Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas, Strom)
- Kosten der Bauausführung (Baumeister, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.)
- Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.)
- Kosten der Umzäunung
Keine Sonderausgaben sind hingegen:
- Kosten der Wohnungseinrichtung (z.B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung)
- Kosten der Gartengestaltung
- Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z.B. Garage oder Sauna neben dem Haus)
Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben.
Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z.B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.
Was gilt als Eigentumswohnung?
Als Sonderausgaben können die Aufwendungen für die Errichtung einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geltend gemacht werden, vorausgesetzt, mindestens zwei Drittel dienen Wohnzwecken und der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag wurde vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder mit dem Bau wurde vor dem 1.1.2016 begonnen. Nicht abgesetzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung.
Was sind achtjährig gebundene Beträge?
Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von Wohnraum an:
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen
- Gebietskörperschaften (z.B. Baukostenzuschuss für eine Gemeindewohnung)
Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum der Wohnungswerberin bzw. des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung.
Welche Ausgaben zur Wohnraumsanierung können als Sonderausgaben berücksichtigt werden?
Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten von der Steuerpflichtigen oder vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch befugte Unternehmen durchgeführt und vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden. Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen.
Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl von der Eigentümerin/vom Eigentümer, als auch beispielsweise von der Mieterin/vom Mieter geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Sanierung von der Mieterin/vom Mieter (und nicht von der Vermieterin/vom Vermieter) in Auftrag gegeben worden sein.
Instandsetzungsmaßnahmen sind insbesondere:
- Austausch aller Fenster samt Rahmen
- Austausch aller Türen samt Türstock
- Austausch von Zwischendecken
- Austausch von Unterböden
- Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Lärmschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches
- Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des Einbruchsschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches
- Austausch von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, bessere Bedienbarkeit)
- Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
- Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen
- Einbau von Photovoltaikanlagen
- Umstellung auf Fernwärmeversorgung
- Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder -verbrauches
- Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze (beispielsweise an die Wasser-, Kanal-, Strom- oder Gasversorgung). Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für das Herstellen des Anschlusses als auch die Anschlussgebühren. Die Kosten eines Telefonanschlusses sind nicht absetzbar.
Herstellungsmaßnahmen sind insbesondere:
- Zusammenlegen von Wohnungen
- Einbau von Zentralheizungen und Aufzugsanlagen
- Einbau von Badezimmern und Toilettenanlagen
- Versetzen von Türen, Fenstern und Zwischenwänden
Nicht absetzbar sind beispielsweise:
- Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe
- Materialrechnungen bei Selbstmontage
- Über die Miete weiterverrechnete Sanierungskosten
- Aufwendungen für eine Luxusausstattung
- Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche)
Was gilt bei Darlehensfinanzierungen?
Wird die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum fremdfinanziert, sind die Rückzahlungen (inkl. der bezahlten Zinsen) als Sonderausgaben absetzbar, sofern der Darlehensvertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen worden ist. Auch die Rückzahlungen von umgeschuldeten Krediten mit besseren Konditionen sind begünstigt.
Achtung
Zur Berücksichtigung von Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, abzugsfähige Spenden und gewisse freiwillige Versicherungen:
Derartige Sonderausgaben, die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden. Belege betreffend dieser Sonderausgaben müssen daher nicht aufbewahrt werden.
Alle weiteren Informationen zur automatischen steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Spenden finden Sie hier.