Umsatzsteuer für Einnahmen aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag
Nachfolgend wollen wir Sie informieren, wie Sie Einnahmen aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen umsatzsteuerlich behandeln.
Freie Dienstnehmer und Personen, die auf Grund eines Werkvertrages Einkünfte erhalten, sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen der Umsatzsteuer. Für so genannte Kleinunternehmer hat das – sofern sie nicht auf eine Regelbesteuerung optieren – praktisch keine bzw. nur eine geringfügige Auswirkung.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024