Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder

Alle Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen für behinderte Kinder und wie Sie diese steuerlich geltend machen können.

Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für behinderte Kinder geltend machen?

Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.

Freibeträge für Kinder mit 25 bis 49 prozentiger Behinderung

Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu:

Grad der Behinderung Jahres-
freibetrag
25 % bis 34 % 124 Euro
35 % bis 44 % 164 Euro
45 % bis 49 % 401 Euro

Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden.

Freibeträge für Kinder ab 50 prozentiger Behinderung ohne Pflegegeldbezug 

In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 Euro nicht berücksichtigt werden. Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind

Der Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 Euro, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:

  • nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
  • Kosten der Heilbehandlung
  • das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte
  • Transportkosten zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen; abzüglich Ersatzleistungen für diese Fahrten

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Übersicht der Freibeträge für behinderte Kinder: 

Freibetrag Behinderung mindestens 25 % ohne erhöhte Familienbeihilfe Behinderung mit erhöhter
Familienbeihilfe
Behinderung mit erhöhter Famili­enbeihilfe und mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag nach Grad der Behin­derung
gem. § 35 Abs. 3 EStG
ja nein nein
Pauschaler Freibetrag von
262 Euro
nein ja ja*
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung ja nein nein
Freibetrag für eigenes Kfz nein nein nein
Freibetrag für Taxikosten nein nein nein
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung ja ja ja
Schulgeld für
Behindertenschule
ja ja ja

*gekürzt um das Pflegegeld

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024