Information zur Auftraggeberhaftung gem. § 82a EStG
Nachfolgend dürfen wir Ihnen alle Informationen sowie weiterführende Links zur Auftraggeberhaftung zur Verfügung stellen
Allgemeines
Zur Vermeidung von Abgabenausfällen im Zusammenhang mit Bauleistungen wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BGBl I Nr. 105/2010) die Bestimmung des § 82a EStG – „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“ – neu eingeführt.
Mit 1. Juli 2011 wurde die Haftung des Auftraggebers neben den Sozialversicherungsabgaben auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt.
Inhaltlich knüpft die Regelung im Wesentlichen an die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der Auftraggeberhaftung (AGH) gemäß § 67a ff ASVG an.
Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen (bis max. 5 Prozent des geleisteten Werklohns) für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat.
Die Haftung entfällt, wenn
- das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufscheint oder
- das Auftrag gebende Unternehmen 5 Prozent des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) der ÖGK überweist.
Der Haftungsbetrag iHv 5 Prozent des Werklohnes ist gemeinsam mit dem 20-prozentigen Haftungsbetrag für SV-Beiträge an das DLZ-AGH abzuführen. Das DLZ-AGH leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an die Finanzverwaltung weiter.
Rückzahlungsantrag
Ein etwaiger Rückzahlungsantrag des Unternehmers für den 5-prozentigen AGH-Betrag gem. § 82a EStG (für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ist formlos schriftlich (Betreff: „Rückzahlungsantrag“ iZm § 82a EStG unter Angabe von Name, Adresse, Steuernummer, IBAN, BIC und firmenmäßiger Zeichnung) oder via FinanzOnline beim Finanzamt einzubringen.
Sollte es sich um einen Rückzahlungsantrag eines ausländischen Unternehmens ohne österreichische Steuernummer handeln, ist der Rückzahlungsantrag unter Verwendung des Formulars L82a-1 (siehe Formulare) beim Finanzamt per Post einzubringen.
Werden die AGH-Beträge auch für andere Abgabenrückstände herangezogen?
„Überwiesene Haftungsbeträge“ an das Dienstleistungszentrum (DLZ) dienen der Vermeidung der Haftungsinanspruchnahme. Sie wirken gegenüber dem beauftragten Unternehmer schuldbefreiend (=Teilentrichtung des Werklohnes) und gelten als Drittleistung. Durch die (korrekte) Überweisung dieser Beträge wird eine Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers aus dem Titel des § 82a EStG unzulässig. Ein Weisungsrecht (§ 214 BAO) ist für diese an das Finanzamt vom DLZ „weiter geleiteten“ Beträge nicht vorgesehen, weil ein Weisungsrecht nur dem Abgabepflichtigen bzw. Gesamtschuldner zusteht. Das bedeutet, dass die Zahlung von Haftungsbeträgen vorrangig auf Lohnabgaben zu verrechnen ist; bei Vorhandensein anderer Rückstände kann aber in weiterer Folge auch auf diese verbucht werden (vgl. § 214 Abs. 1 BAO.
Weist daher das Abgabenkonto des beauftragten Unternehmers aufgrund der durchgeführten Überweisung ein Guthaben (unterscheide Guthaben und Gutschrift) auf, wird unter Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Rückzahlungen (an den Kontoinhaber gem. § 239 BAO) diese auch erfolgen können. Aus der bloßen Gutschrift aufgrund des überwiesenen Betrages - ohne Guthaben am Abgabenkonto - ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch.
Anzeige in FinanzOnline
In FinanzOnline ist die Weiterleitung (Verbuchung) zwei Tage nach der Überweisung vom DLZ auf das Abgabenkonto mit „VMA“ (Vermittlung Auftraggeberhaftung) gekennzeichnet.
Anerkennung der EPU-Bestätigung der ÖGK auch für die Finanzverwaltung
Legen Unternehmen ohne Beschäftigte (z.B. „Ein-Personen-Unternehmen“) dem Auftraggeber eine Bestätigung nach § 7 der Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2011, Amtliche Verlautbarung Nr. 795/2010) vor, ist der Auftraggeber grundsätzlich von der Haftung nach § 82a EStG befreit und der Werklohn kann somit zu 100% dem beauftragten Unternehmen bezahlt werden. Beschäftigt der Auftragnehmer jedoch Arbeitnehmer mittels Formular A1 (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009), dann sind bei Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht dieser Arbeitnehmer im Inland 5 Prozent des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) vom Auftraggeber abzuführen.
Eine Haftung kann trotz Vorliegens einer Bestätigung nach § 7 RVAGH 2011 beispielsweise in solchen Fällen geltend gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Auftragnehmer Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung meldet.
Streichung von der HFU-Liste
Wird beim Finanzamt festgestellt, dass Lohnabgaben (L, DB, DZ) nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, wird das Unternehmen von der HFU-Liste durch das DLZ-AGH gestrichen.
Wiederaufnahme auf die HFU-Liste
Wurde die Streichung von der HFU-Liste durch das Finanzamt veranlasst, so ist dem Wiederaufnahmeantrag beim DLZ-AGH eine Bestätigung des Finanzamtes beizulegen.
Der aus der HFU-Liste gestrichene Abgabepflichtige hat sich daher vor Antragstellung beim DLZ-AGH mit dem Finanzamt (Team Abgabensicherung) in Verbindung zu setzen.
Wenn die Gründe für die Streichung weggefallen sind, wird das Finanzamt die Zustimmungserklärung dem Unternehmen per Post (Fax) zusenden. Andernfalls wird im Schreiben an das Unternehmen vermerkt, dass die Gründe noch nicht weggefallen sind und er sich diesbezüglich nochmals mit dem Finanzamt in Verbindung setzen möge.
Nähere Informationen zum Thema Auftraggeberhaftung finden Sie auf folgenden Seiten:
- Auftraggeberhaftung (AGH) - Österreichische Gesundheitskasse
- Lohnsteuerrechtliche Aussagen - LStR 2002 Rz 1212a ff
Ist Ihnen die Dienstgebernummer des gesuchten Unternehmens nicht bekannt oder möchten Sie prüfen, ob sich das gesuchte Unternehmen in der HFU-Gesamtliste befindet, erhalten Sie weiterführende Informationen unter folgendem Link:
Für detaillierte Informationen zur AGH-Zahlung können Sie sich bei der Sozialversicherung zu WEBEKU anmelden.