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Veredelungsvorgänge

Der UZK nennt fünf Möglichkeiten, Art. 5 Nr. 37 UZK. Bei der Bearbeitung einschließlich Montage, Zusammensetzen und Anbringen an andere Waren bleibt die Ware gegenständlich individuell mit ihren wesentlichen Merkmalen erhalten. Bei der Verarbeitung findet eine weitgehende Umgestaltung statt. Die Ware bleibt nur der Substanz nach erhalten. Zerstörung passt sprachlich eigentlich nicht zur Veredelung. Denn es geht um Beseitigung, Demolierung, Vernichtung oder Zerschlagung von Waren mit oder ohne Resten. Ausbesserung einschließlich Instandsetzung und Regulierung ist der vierte Veredelungsvorgang. Zusätzlich gibt es als fünften Veredelungsvorgang nur bei der aktiven Veredelung die Verwendung von Produktionshilfsmitteln. Das sind Nicht Unionswaren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern lediglich deren Herstellung ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie dabei vollständig oder teilweise verbraucht werden.