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Vorübergehende Verwendung

Unterart der Verwendung Art. 210 Buchst. C UZK). In die vorübergehende Verwendung können Waren übergeführt werden, die nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf eingehen sollen, sondern nur zeitlich genutzt und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wiederausgeführt werden sollen. Unter Beachtung der zu schützenden Wirtschaftsinteressen kann es zur vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben kommen (Art. 250 UZK).