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Gestellung
Mittels Gestellung wird der Zollbehörde mitgeteilt, dass sich eine (eingeführte oder auszuführende) Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollstellen bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet und für Zollkontrollen zur Verfügung steht. Das tatsächliche Verbringen der Waren ist Voraussetzung. Entscheidend ist allein die Mitteilung (Art. 5 Nr. 33 UZK).