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Antidumpingzölle
können auf Waren erhoben werden, die im Drittland Gegenstand eines Dumpings sind und deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union eine Schädigung verursacht. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die EU niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Drittland bestimmten gleichartigen Waren im normalen Handelsverkehr