Überbrückungsgarantien im Rahmen der COVID-19-Krise
Allgemein
Zweck: Zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs von Unternehmen aufgrund der COVID-19-Krise werden bundesbesicherte Betriebsmittelkredite vergeben.
Voraussetzungen: Das Unternehmen darf sich – mit Ausnahme der kleinen und der Kleinstunternehmen gemäß EU-Beihilfenrecht – am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition befunden haben.
90% Garantieprodukt
Antragstellung: gemeinsam mit der finanzierenden Bank bei der zuständigen Abwicklungsstelle (für KMU die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) bzw. für KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT); für Großunternehmen die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB)).
Entscheidung: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).
Garantiequote: bis zu 90%.
Maximale Garantielaufzeit: 5 Jahre.
Maximale Zinssatzobergrenze: 1% p.a. fix.
Garantieentgelt: 0,25% bis 2% pro Jahr.
Kreditobergrenze (EU-Beihilferecht):
die doppelte jährliche Lohn- und Gehaltssumme;
25% des Gesamtumsatzes; oder
in angemessen begründeten Fällen bei KMU der Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate.
100% Garantieprodukt
Antragstellung: gemeinsam mit der finanzierenden Bank bei der zuständigen Abwicklungsstelle (die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) bzw. für KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT)).
Entscheidung: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).
Garantiequote: bis zu 100%.
Maximale Garantielaufzeit: 5 Jahre.
Maximale Zinssatzobergrenze: in den ersten zwei Jahren Cap von 0 % p.a. fix., dann 3-Monats-Euribor plus 75 Basispunkte.