Kogler/Brunner: Spendenabsetzbarkeit wird auf gesamten gemeinnützigen Bereich ausgeweitet und vereinfacht
Mit 1. Jänner 2024 tritt das im Ministerrat auf den Weg gebrachte Gemeinnützigkeitsreformgesetz in Kraft. Damit können ab dem Jahr 2024 alle gemeinnützigen Vereine und Körperschaften, die die gesetzlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung erfüllen, einen Spendenbegünstigungsbescheid beantragen. Besonders die Bereiche Bildung, Sport, Kunst und Kultur profitieren von der Ausweitung. Zudem wurden zahlreiche Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung getroffen.
„Mit dieser Novelle schaffen wir die größte Reform im Bereich der Spendenabsetzbarkeit seit 15 Jahren. Erstmalig knüpfen wir die spendenbegünstigten Zwecke an die Gemeinnützigkeit. Dadurch können alle gemeinnützigen Organisationen potentiell in die Spendenbegünstigung aufgenommen werden – das sind rund 45.000 zusätzliche Organisationen. Damit stärken wir das Ehrenamt und entlasten gleichzeitig die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler“, so Finanzminister Magnus Brunner.
Vizekanzler Werner Kogler: „Mit dem Freiwilligengesetz und der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit stärken und sichern wir den gemeinnützigen Sektor. Österreichs gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur einen unverzichtbaren gesellschaftlichen Beitrag, sondern gewinnen auch stetig an wirtschaftlicher Bedeutung. Rund 3,7 Mio. Menschen engagieren sich freiwillig, durch ihre Arbeit entsteht 11,5 Mrd. Euro Bruttowertschöpfung. Damit diese wertvolle Arbeit sich weiterentfalten kann, haben wir die Rahmenbedingungen deutlich verbessert und abgesichert.“
Laut aktuellem Spendenbericht betrug das Spendenaufkommen in Österreich zuletzt 1,1 Mrd. Euro, das ist ein neuer Rekordwert und folgt einem mehrjährigen Aufwärtstrend. Zum Vergleich: Im Jahr 2019 lag das Spendenvolumen bei rund 700 Mio. Euro. Gerade der Ausbruch des Krieges in der Ukraine zu Beginn des Vorjahres hat die Hilfsbereitschaft der Österreicherinnen und Österreicher aufgezeigt: Innerhalb kurzer Zeit wurden laut Fundraising Verband rund 150 bis 200 Mio. Euro zur Linderung der Not in der Ukraine gegeben.
Durch die derzeit geltenden Regelungen der Spendenabsetzbarkeit, ersparen sich die Österreicherinnen und Österreicher mehr als 100 Mio. Euro pro Jahr. Seit der letzten großen Reform im Jahr 2009 wurde die Abzugsfähigkeit sukzessive erweitert. Die Anzahl der spendenbegünstigten Einrichtungen in Österreich hat seither stetig zugenommen und beläuft sich aktuell auf rund 1.600 (ohne Feuerwehren). Berechnungen zufolge soll durch die nun getroffenen Maßnahmen das absetzbare Spendenvolumen um rund 250 Mio. Euro pro Jahr steigen. Das Entlastungsvolumen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler soll damit um weitere rund 100 Mio. Euro jährlich gesteigert werden – also insgesamt mehr als 200 Mio. Euro jährlich betragen.
Neben der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit wurden mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz auch Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung gesetzt. So ist es beispielsweise im Kunst- und Kulturbereich nicht mehr notwendig, dass Förder-Nachweise erbracht werden müssen. Der Zugang zur Spendenabsetzbarkeit wird außerdem beschleunigt, indem die Eintrittsfrist bei Nachweis der Gemeinnützigkeit von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Außerdem wird es künftig ein weitgehend automatisiertes und vereinfachtes Verfahren für kleine Vereine geben, wodurch diese finanziell entlastet werden.
Neu hinzukommende spendenbegünstigte Einrichtungen werden ab April 2024 ihre Anerkennung als begünstigte Einrichtung und damit die Eintragung in die diesbezügliche Liste beim Finanzamt Österreich beantragen können. Wird dieser Antrag bis Ende Juni 2024 gestellt, sind alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, somit auch solche, die bereits vor der Anerkennung geleistet werden.
Ganz neu ist auch die gesetzliche Einführung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen für ehrenamtlich Tätigen von bis zu 1.000 bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr. Damit sind Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfrei, sofern diese von der Körperschaft freiwillig geleistet werden.
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