Brunner: Einmalige außerordentliche Krankenversicherungs-Beitragsgutschrift für Selbstständige sowie Land- und Forstwirte von bis zu 500 Euro Entlastung in Höhe von rund 80 Mio. Euro für 226.000 Unternehmer sowie Land- und Forstwirte
Die steigenden Kosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Sorgen, die die Bundesregierung sehr ernst nimmt. Daher wird ab Sommer ein drittes Antiteuerungs-Paket wirksam, das 28 Mrd. Euro an finanzieller Entlastung bringt.
Ein Teil dieses dritten Pakets: Da die derzeitigen Preissteigerungen auch die heimischen Unternehmen belasten, wird für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eine "außerordentliche Gutschrift" von bis zu 500 Euro eingeführt. Die einmalige Gutschrift erfolgt für das dritte (Land- und Forstwirte) bzw. vierte (GSVG-Versicherte) Quartal 2022 auf die Beitragskonten der Versicherten.
Finanzminister Magnus Brunner: „Als Teil des dritten Maßnahmenpakets gegen die Teuerung – mit dem die Bevölkerung in einem Gesamtausmaß von 28 Mrd. Euro entlastet wird – setzen wir mit dieser gestaffelten Gutschrift von 100 bis zu 500 Euro nun ebenso ein deutliches Zeichen der Unterstützung für die zahlreichen Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Land- und Forstwirte in unserem Land. Personen, die am 31. August 2022 bzw. 31. Mai 2022 bei Land- und Forstwirten in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben damit – ab einer Beitragsgrundlage von 566 Euro – Anspruch auf die gestaffelte Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2.900 Euro nicht übersteigt. Durch das Abstellen auf die Beitragsgrundlage und die entsprechende Staffelung der Höhe der Gutschrift gewährleisten wir eine Entlastungswirkung, die mit der Entlastung durch den Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer sowie geringverdienende Pensionisten vergleichbar ist.“
Im Detail steht ab einer monatlichen Beitragsgrundlage von 1.200 Euro bis 2.100 Euro die maximale Entlastung in Höhe von 500 Euro zu. Bei einer geringeren Beitragsgrundlage steht gestaffelt ein Betrag von beginnend 160 bis 420 Euro zu. Bei höheren Grundlagen verringert sich die Gutschrift von 440 auf 100 Euro bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von 2.700 bis 2.900 Euro.
Um eine Doppelbegünstigung bei Vorliegen von nichtselbstständiger sowie selbstständiger Tätigkeit zu verhindern, vermindert die außerordentliche Gutschrift im Bereich der Einkommensteuer den Teuerungsabsetzbetrag. Überdies ist die Gutschrift grundsätzlich von der Einkommensteuer befreit und pfändbar: Übersteigt das Gesamteinkommen des Jahres, in dem die außerordentliche Gutschrift gewährt wurde, den Betrag von 24.500 Euro, ist die Gutschrift der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht jener Grenze, nach der kein Teuerungsabsetzbetrag zusteht.