Energiepaket: Finanzminister Brunner sorgt für mehr Liquidität in Unternehmen
Die Teuerungs-Situation hat sich in den letzten Wochen weiter zugespitzt, weshalb es der Bundesregierung wichtig war, weitere Entlastungen auf den Weg zu bringen. Daher hat die Regierung bereits zwei Pakete im Umfang von insgesamt 4 Milliarden gegen die Preissteigerungen zur Verfügung gestellt. Teil des zweiten Paketes ist auch die vereinfachte Möglichkeit die Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftsteuer im Jahr 2022 herabzusetzen. Das bringt den Unternehmen heuer 350 Millionen Euro Liquidität. Die Beantragung für Unternehmen ist ab sofort möglich.
„Der hohe Anstieg an Energiekosten belastet die österreichischen Betriebe in unterschiedlichen Branchen und Größen. Insbesondere in den Bereichen elektrischer Strom, Erdgas, Benzin und Diesel stellt die Preissteigerung eine große Belastung für die Unternehmen dar. Es besteht daher in vielen Fällen ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf. Für uns als Bundesregierung ist wichtig rasch und unbürokratisch zu helfen“, so Finanzminister Brunner.
Die Finanzverwaltung reagiert daher mit einer vereinfachten Möglichkeit die Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Jahr 2022 herabzusetzen. Damit soll eine unbürokratische und rasche Hilfe für die Unternehmen gewährleistet werden, um insbesondere den bestehenden Liquiditätserfordernissen zu begegnen. Die vereinfachte Möglichkeit der Herabsetzung der Vorauszahlung von Einkommens- und Körperschaftssteuer bringt den Unternehmen heuer 350 Millionen Euro Liquidität. Das war ein vielfacher Wunsch von Wirtschafts- und Industrievertretern.
Konkret kann die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages in folgenden Fällen beantragt werden:
- Jedenfalls wenn für das Kalenderjahr 2021 bzw das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht oder
- Bei Glaubhaftmachung eines um mehr als 3%-igen Energiekostenanteils an den Gesamtkosten.
Die Möglichkeit die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger bzw. mit Null durch Überprüfung eines substantiierten Nachweises der konkreten Betroffenheit festzusetzen bleibt unberührt. Die Antragstellung kann wie bisher über Finanzonline erfolgen.