Kohleabgabe
Steinkohle, Braunkohle, Koks und ähnliche Produkte, die im Steuergebiet geliefert oder ins Steuergebiet verbracht und dort verbraucht werden, unterliegen der Kohleabgabe. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt anzumelden. Grundsätzlich hat der Lieferant der Kohle die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger bzw. des Verbrauchs von selbst nach Österreich verbrachter Kohle, der Verbraucher.
Weiterführende Informationen
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2023