Sonstige Fälle
Die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht zudem durch die Verwendung eines im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges im Inland, welches nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 lit b NoVAG 1991). Somit in Fällen, in denen im Inland nicht ordnungsgemäß zugelassene Kraftfahrzeuge oder im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet werden.
Kraftfahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland dürfen ohne österreichische Zulassung grundsätzlich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung verwendet werden. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Kraftfahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus Österreich unterbricht diese Frist nicht.
Nach Ablauf dieser Frist muss das Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen werden. Anderenfalls muss die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abgeliefert werden. Wird das Kraftfahrzeug ohne Zulassung weiterverwendet, muss die NoVA abgeführt werden. Zudem entsteht die Pflicht zur Leistung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992). Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland ist. Längere Fahrten ins Ausland unterbrechen die Steuerpflicht nicht.
Anderes gilt, wenn die Verwenderin/der Verwender des Kraftfahrzeuges den Beweis erbringt, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges nicht in Österreich ist. Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Gelingt der Gegenbeweis, ist das Lenken des Kraftfahrzeuges ohne Zulassung im Inland bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt (§ 79 KFG 1967). Eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland unterbricht diese Frist.
Nähere Informationen zur widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges für Unternehmerinnen und Unternehmer finden Sie unter usp.gv.at.
Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 wird neben den Fällen der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich auch dann verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuge ohne Zulassung auf inländischen Straßen verwendet werden, obwohl diese nach den Vorschriften des KFG 1967 zuzulassen wären. Die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht somit auch dann, wenn Fahrten mit Probe- oder Überstellungskennzeichen entgegen den Verwendungsauflagen durchgeführt werden (z.B. Urlaubsfahrten), da in diesem Fall dem betreffenden Kraftfahrzeug die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fehlt.
Ausländische Leasinggesellschaften
Leasingfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich müssen im Inland zugelassen werden und unterliegen damit ebenfalls der NoVA, selbst wenn die Leasinggesellschaft ihre Niederlassung im Ausland hat. Es ist also der Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges und nicht der Geschäftssitz bzw. der Standort der Leasinggesellschaft entscheidend für die Steuerpflicht.
Inländische Leasinggesellschaften
Wird ein Kraftfahrzeug von einer inländischen Fahrzeughändlerin/einem inländischen Fahrzeughändler an eine inländische Leasinggesellschaft geliefert, handelt es sich um eine NoVA-pflichtige Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991. Die Leasinggesellschaft leistet die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler, welche/r sie an das zuständige Finanzamt abführt. Sie finden dazu nähere Informationen unter Fahrzeugerwerb im Inland.
Trotz des Umstandes, dass es sich bei einigen Befreiungen von der NoVA um persönliche Befreiungsbestimmungen handelt (z.B. Menschen mit Behinderungen, Diplomatinnen/Diplomaten), können seit 1. Juli 2021 die Befreiungen von der NoVA nun grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kraftfahrzeug nicht direkt an die befreite Person, sondern zu Zwecken der Finanzierung an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer geliefert wird.
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag, neuerlich zugelassen wird. Damit ist die NoVA beispielsweise auch bei einem Umbau bzw. einer Umtypisierung (z.B. Lkw auf Wohnmobil) zu leisten.
Die NoVA ist in solchen Fällen grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung des umgebauten bzw. umtypisierten Kraftfahrzeuges zu bemessen.
Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen waren, umtypisiert und nach Österreich importiert werden. Auch bei diesen ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung des umgebauten bzw. umtypisierten Kraftfahrzeuges in Kraft steht.
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen, aber befreit war, neuerlich zugelassen wird. Die NoVA ist somit beispielsweise auch bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu leisten, das zuvor von Menschen mit Behinderung oder Diplomatinnen/Diplomaten verwendet wurde. Daneben aber unter anderem auch bei Zulassung eines ehemaligen Taxis, Miet-, oder Gästewagen, wenn die Pflicht zur Leistung der NoVA nicht bereits zuvor im Zuge der Lieferung des befreiten Kraftfahrzeuges entstanden ist und abgeführt wurde (z.B. Zulassung nach Schenkung oder Erbschaft).
Abfuhrverpflichtung
In diesen Fällen ist die NoVA von der Zulassungswerberin/vom Zulassungswerber selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Erst nach Entrichtung der NoVA kann die Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland erfolgen. Für die Abfuhr der NoVA ist von Privatpersonen das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Bemessungsgrundlage
Die NoVA bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges (ohne Umsatzsteuer). Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge können die Notierungen auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel) herangezogen werden. Ein etwaiger geringerer gemeiner Wert muss nachgewiesen werden.
Steuersatz
Grundsätzlich gilt, dass die NoVA in diesen Fällen nach der Rechtslage zu berechnen ist, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland anzuwenden war. Besteht in der jeweils anzuwendenden Rechtslage ein Bonus/Malus (z.B. für Höhe der CO2-Emissionen) und/oder ein Abzugsposten, ist bei der Berechnung dieser die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zur berücksichtigen.
Näheres dazu finden Sie unter Steuersatz.
Beispiel
A erwirbt im Februar 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen (Klasse M1) von einer Privatperson in Österreich. Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig am 25. September 2019 in Österreich zugelassen. Da der Verkäufer als Mensch mit Behinderung von der NoVA befreit war, wurde noch keine NoVA für das Kraftfahrzeug entrichtet. Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A zuvor die NoVA beim Finanzamt anmelden (Privatperson – Formular NoVA 2) und abführen. A hat für das Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 7.000 Euro (netto) bezahlt. Die Notierung auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (Eurotax/Autopreisspiegel) liegt bei 7.500 Euro (netto).
Kann A das Vorliegen eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht nachweisen (z.B. durch ein Gutachten), bildet die Fahrzeugbewertungslisten-Notierung in Höhe von 7.500 Euro die Bemessungsgrundlage. Gelingt der Nachweis, kann der bezahlte Kaufpreis von 7.000 Euro herangezogen werden. Die NoVA ist anhand der am 25. September 2019 geltenden Rechtslage zu berechnen, da das Kraftfahrzeug am 25. September 2019 erstmalig (befreit) in Österreich zugelassen wurde (vgl. § 6 Abs 8 NoVAG 1991).
Neben einem NoVA-senkenden Abzugsposten in Höhe von 300 Euro, ist nach dieser Rechtslage, da der Pkw von A einen CO2-Emissionswert von 170 g/km (NEFZ) hat, kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen. Aufgrund der Berücksichtigung der Wertentwicklung ist der Abzugsposten über eine Achtelung zu aliquotieren (Annahme: Neuwagenwert ist nicht bekannt). Da im Februar 2024 bereits vier ganze Jahre seit 25. September 2019 (Erstzulassungsdatum EU) vergangen sind, sind nur vier Achtel (Abzugsposten 150 Euro) anzusetzen.
Neben der Lieferung eines von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Taxi, Gästewagen, Mietwagen, usw.) entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA auch bei einem Eigenverbrauch oder einer Änderung der begünstigten Nutzung von einem zuvor befreiten Kraftfahrzeug (§ 1 Z 4 NoVAG 1991).
Seit 1. Juli 2021 unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (leichte Nutzfahrzeuge – Klasse N1) der NoVA. Ziel der Erweiterung des Anwendungsbereichs war es, im Sinne der ökologischen Kostenwahrheit, auch Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihres Gewichts eine beträchtliche Menge CO2 ausstoßen, von der Abgabe zu erfassen.
Nähere Informationen zur NoVA für leichte Nutzfahrzeuge finden Sie unter usp.gv.at.
Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
- Tisch und Sitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
- Kochgelegenheiten und
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.
Aufgrund ihrer Einstufung nach dem KFG 1967 (Klasse M1) unterliegen Wohnmobile der NoVA. Bei Wohnmobilen stellen die Antriebsmaschine und der Aufbau als Gesamtkraftfahrzeug eine wirtschaftliche Einheit dar. Solche Kraftfahrzeuge sind daher in ihrer Gesamtheit als Wohnmobil der NoVA zu unterziehen.
Nähere Informationen zur NoVA für Wohnmobile finden Sie unter usp.gv.at.