Verfahren

Folgende Schritte sind bei Import eines Kraftfahrzeuges zu setzen:

1. Eintragung des Kraftfahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank

Unabhängig davon, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt und unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug aus einem EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat importiert wird, ist es in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ohne diese Eintragung ist eine Zulassung in Österreich nicht möglich.

Die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank erfolgt entweder durch

2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt

Beim Finanzamt ist die NoVA und die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) zu entrichten.

Wichtig: Die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) ist gemeinsam mit der NoVA zu entrichten. Es ist eine Rechnung von der liefernden Unternehmerin/vom liefernden Unternehmer beizubringen.

Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittstaat müssen, neben der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer, auch die Zollformalitäten erfüllt werden. Nähere Informationen finden Sie unter Fahrzeugimport aus Drittstaaten sowie unter österreich.gv.at.

Erforderliche Unterlagen:

1. Ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular „NoVA 2“, das auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter Formulare heruntergeladen werden kann, ist für die Freischaltung des Kraftfahrzeuges notwendig. Damit kann sowohl die NoVA als auch die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) gemeinsam erklärt werden.

2. Folgende Unterlagen sind der Erklärung (NoVA 2) anzuschließen:

  • Bei Kauf von einer befugten Fahrzeughändlerin/einem befugten Fahrzeughändler: Rechnung
  • Bei Privatkäufen: Kaufvertrag und eine Fahrzeugbewertung (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel, etc. oder ein Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen)
  • Bei Übersiedlungsgut/Schenkung: Fahrzeugbewertung (Eurotax, Autopreisspiegel, etc. oder ein Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen)
    • Ausnahme: Eine Fahrzeugbewertung oder ein Gutachten ist nicht notwendig bei
      • Mopeds bis 125 cm3
      • Oldtimern
      • Fahrzeugen mit Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.1992 (innerhalb der EU) und Import aus einem EU-Land
      • Fahrzeugen die von einer völkerrechtlich privilegierten Person (Diplomatinnen/Diplomaten, Botschafterinnen/Botschafter, …) angemeldet werden
      • Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
  • Zollbescheid bei Import aus einem Land außerhalb der EU (Drittstaat)
  • Datenblattauszug (Nachweis der Eintragung in die österreichische Genehmigungsdatenbank)
  • Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerschein, Reisepass oder Personalausweis)
  • Bei Vertretung ist eine Vertretungsvollmacht erforderlich
  • Bei Oldtimern: Einzelgenehmigungsbescheid mit der Eintragung als historisches Kraftfahrzeug
  • Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung: Behindertenpass

Um ein importiertes Kraftfahrzeug in Österreich zum Verkehr zulassen zu können und um die abgabenrechtlichen Pflichten erfüllen zu können, sollte die Käuferin/der Käufer eines Kraftfahrzeuges folgende Unterlagen von der Verkäuferin/vom Verkäufer erhalten:

  • Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
  • Fahrzeugpapiere (ausländisches Genehmigungsdokument im Original)
  • Ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung
  • Ausländischen Typenschein bzw. Kfz-Brief oder dergleichen
  • EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)

Steuerzahlung

Um Wartezeiten zu vermeiden, bietet das Finanzamt zwei Möglichkeiten an:

1. Persönliches Beratungsgespräch vereinbaren

Für ein persönliches Gespräch ist ein zuvor gebuchter Termin unbedingt notwendig. Sie ersparen sich dadurch Zeit und wir können uns Zeit für Sie nehmen.

Neu: Jetzt auch als Videotermin buchbar! 
Die Voraussetzungen und Tipps zu Videoterminen finden Sie hier.

Terminvereinbarung:

  • online über bmf.gv.at/terminvereinbarungen (Achtung: Auswahl „Normverbrauchsabgabe“ unbedingt notwendig.) Bei Terminbuchung „Sonstiges“ ist die Bearbeitung eines Anliegens bezüglich der NoVA nicht möglich.
  • telefonisch unter der Nummer 050 233 700 (Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr).

Wichtige Hinweise:

  • Soll die NoVA für mehrere Kraftfahrzeuge bezahlt werden, muss dennoch für jedes Kraftfahrzeug ein eigener Termin gebucht werden.
  • Für Vor-Ort-Termine:
    • Bei Barzahlungen über 15.000 Euro ist zwingend ein Nachweis über die Herkunft des Geldes erforderlich. Es ist keine Kartenzahlung möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Abgabe mittels Überweisung zu begleichen.
  • Für Videotermine:
    • Sie benötigen eine registrierte ID-Austria 
    • Derzeit ist keine Vertretung bei Videoterminen möglich
    • Die Abgabe ist im Zuge des Videotermins mittels eps-Überweisung zu begleichen. Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank erfolgt in diesen Fällen sofort.

    • Bitte halten Sie die Unterlagen in digitaler Form bereit. Folgende Dateiformate können Sie verwenden: PDF, PNG oder JPEG. Am besten fassen Sie die Unterlagen in einer PDF-Datei zusammen.

2. Online Variante ohne persönliches Beratungsgespräch

  • Das Formular NoVA 2 ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter der Rubrik „Formulare“ herunterzuladen.
  • Anschließend ist das Formular NoVA 2 vollständig auszufüllen und kann gemeinsam mit den unter „Fahrzeugimport – Verfahren“ genannten Beilagen in FinanzOnline elektronisch eingebracht werden (unter dem Punkt „weitere Services/sonstige Anträge bzw. weitere Services/sonstige Anbringen und Anfragen“). Hierfür sind die gesamten Unterlagen zu einem einzigen pdf-Dokument zusammenzufassen.
  • Der selbstberechnete NoVA-Betrag ist auf das jeweilige Abgabenkonto einzuzahlen.
  • Nach Eingang der Zahlung erfolgt durch das Finanzamt die Freischaltung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank. Dies ist Voraussetzung für die Zulassung des Kraftfahrzeuges.
Letzte Aktualisierung: 15. April 2024