Erhebung der NoVA
Im Fall einer Lieferung (§ 1 Z 1 oder Z 4 NoVAG 1991) verrechnet die liefernde Unternehmerin/der liefernde Unternehmer die NoVA und führt diese danach an das zuständige Finanzamt ab.
Die Erhebung der NoVA ist im Unternehmerfall dem Umsatzsteuerverfahren nachgebildet: Die Steuerschuld entsteht im Fall der Lieferung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. Die Abgabenschuldnerin/Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldezeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung (NoVA 1-Formular oder elektronisch über FinanzOnline) bei jenem Finanzamt einzureichen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständig ist. Diese Anmeldung beinhaltet den zu entrichtenden, selbst berechneten Betrag. Anders als bei der Umsatzsteuer besteht bei der NoVA nur ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist die inländische Erwerberin/der inländische Erwerber, also die Empfängerin/der Empfänger der Lieferung, Abgabenschuldner.
Die Steuerschuld entsteht im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs mit dem Tag des Erwerbes. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Zulassung im Inland erst dann möglich ist, wenn die NoVA bereits entrichtet wurde und die Zulassung vom Finanzamt freigegeben wurde (Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank). Im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Unternehmerinnen und Unternehmer hat die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner eine Anmeldung (NoVA 1-Formular oder elektronisch über FinanzOnline) bei jenem Finanzamt einzureichen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständig ist. Handelt es sich bei der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner um eine Privatperson hat diese eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen und zu entrichten (NoVA 2-Formular).
Im Falle der erstmaligen Zulassung ist diejenige Person Abgabenschuldner, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Erfolgt die Zulassung für mehrere Personen, sind diese Gesamtschuldner. Im Falle der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, sind sowohl die ausländische Zulassungsbesitzerin/der ausländische Zulassungsbesitzer als auch die Verwenderin/der Verwender des Kraftfahrzeuges im Inland Gesamtschuldner.
In Fällen der Tatbestandsverwirklichung durch eine Zulassung entsteht die Steuerschuld mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Zulassung im Inland erst dann möglich ist, wenn die NoVA bereits entrichtet wurde und die Zulassung vom Finanzamt freigegeben wurde (Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank). Handelt es sich bei der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner um eine Unternehmerin/einen Unternehmer, ist die Anmeldung (NoVA 1-Formular oder elektronisch über FinanzOnline) bei jenem Finanzamt einzureichen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständig ist. Handelt es sich bei der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner um eine Privatperson hat diese eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen und zu entrichten (NoVA 2-Formular).
In den Fällen, in denen sich die Pflicht zur Entrichtung der NoVA aufgrund der Änderung des begünstigten Zweckes ergibt, wird die Person, die die begünstigte Nutzung ändert oder das Kraftfahrzeug eigenverbraucht, Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner.
Die Steuerschuld entsteht im Fall des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat. Die Abgabenschuldnerin/Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldezeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung (NoVA 1-Formular oder elektronisch über FinanzOnline) bei jenem Finanzamt einzureichen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständig ist. Diese Anmeldung beinhaltet den zu entrichtenden, selbstberechneten Betrag.