Abfuhr

Die Abfuhr der Grunderwerbsteuer kann im Wesentlichen auf zwei Arten erfolgen:

Sowohl bei Anzeige mittels Abgabenerklärung als auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist jedenfalls das Tätigwerden einer Parteienvertreterin/eines Parteienvertreters (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) über FinanzOnline notwendig.

Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Österreich zuständig.

Abgabenerklärung

Sofern keine Selbstberechnung durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter erfolgt, sind steuerbare Erwerbsvorgänge bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen.

Beispiel

Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wird am 10. Jänner 2025 abgeschlossen. Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. März 2025 dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

Die Abgabenerklärung ist durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln. Im Fall einer Steuerbefreiung aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren oder zur besseren Gestaltung von Bauland kann die Abgabenerklärung auch durch den Steuerschuldner selbst über FinanzOnline elektronisch übermittelt werden.

Eine papiermäßige Anzeige ist nicht vorgesehen.

Die Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn der Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

Auch über mündlich abgeschlossene Verträge ist eine elektronische Abgabenerklärung zu übermitteln.

Wurde über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde über den Vertrag, Beschluss usw.) errichtet, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift (Kopie) davon anzuschließen (als pdf-Dokument).

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Steuerschuldnerin/dem Steuerschuldner ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn

  • Abgabenfreiheit gegeben ist,
  • die Abgabe vollständig bezahlt ist,
  • sie noch nicht bezahlt ist, aber Sicherheit für die Abgabenschuld geleistet wurde, oder
  • die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Selbstberechnung

Zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sind nur Parteienvertreterinnen/Parteivertreter innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung befugt.

Wird eine Selbstberechnung vorgenommen, ist die selbstberechnete Grunderwerbsteuer spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Beispiel

Über eine Liegenschaft wird ein Kaufvertrag mit 30. Mai 2025 abgeschlossen. Bis zum 15. Juli 2025 kann die Grunderwerbsteuer von einem Notar oder Rechtsanwalt selbstberechnet werden. Die Selbstberechnung wird am 11. Juli 2025 durchgeführt. Die Parteienvertreterin/der Parteienvertreter muss die berechnete Grunderwerbsteuer bis zum 15. September 2025 an das Finanzamt entrichten.

Hinweis

Durch Bekanntgabe der Vorgangsnummer kann die Parteienvertreterin/der Parteienvertreter gegenüber dem Grundbuchsgericht elektronisch erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen und die Grunderwerbsteuer abgeführt wurde. Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher nicht mehr notwendig und eine Eintragung in das Grundbuch kann schneller erfolgen!

FinanzOnline-Leitfaden Grunderwerbsteuer für Parteienvertreter (Stand 2023) (PDF, 3 MB)

Letzte Aktualisierung: 12. Dezember 2024