Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung)
In bestimmten Fällen kann es bei niedrigen Einkünften vorkommen, dass Sie eine Steuergutschrift erhalten. Wir wollen Sie hier kurz informieren, wie es dazu kommt und welche Umstände gegeben sein müssen.
Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen, kann es in folgenden Fällen zu einer Steuergutschrift oder zu einer Sozialversicherungs-Rückerstattung („Negativsteuer“) kommen:
Kindermehrbetrag - ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2019
Der Familienbonus Plus reduziert als Absetzbetrag die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus führt aber nicht wie der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu einer Steuergutschrift.
Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener erhalten aber ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2019 bis 2021 eine Mindestentlastung von 250 Euro - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.
Beispiel
Ein Alleinerzieher erhält im Jahr 2019 für zwei in Österreich lebende Kinder das ganze Jahr Familienbeihilfe. Seine Steuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 300 Euro. Ihm steht daher ein Kindermehrbetrag von 200 Euro zu: Um diesen Betrag zu errechnen, werden von der Steuer in Höhe von 300 Euro für jedes der zwei Kinder 250 Euro (also 500 Euro) abgezogen. Der Differenzbetrag (200 Euro) wird im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.
Durch den Familienbonus Plus wird die Steuer auf null verringert. Der Alleinerzieher erhält den Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder (669 Euro) ausbezahlt. Außerdem erhält er den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro, durch diesen werden SV-Beiträge zu 50 Prozent, höchstens aber 400 Euro, rückerstattet. Dem Alleinerzieher werden also bei seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung insgesamt 1.269 Euro (200 Euro Kindermehrbetrag, 669 Euro Alleinerzieherabsetzbetrag und 400 Euro SV-Rückerstattung) ausbezahlt.
Kindermehrbetrag ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2022
Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:
Es müssen
- an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
- im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.
Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner/Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde.
Sie beträgt:
- Bei einem Kind 13.749 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
- Bei zwei Kindern 16.499 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
- Bei drei Kindern 18.769 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
- Bei vier Kindern 20.461 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
- Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge
Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn
- Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
- wenn Ihr (Ehe)Partner/Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner/der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.
Kindermehrbetrag ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2023
Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:
Es müssen
- an zumindest 30 Tagen im Jahr 2023 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
- im gesamten Jahr 2023 nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.
Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner/Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2023 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde.
Sie beträgt:
- Bei einem Kind 14.438 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
- Bei zwei Kindern 17.188 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
- Bei drei Kindern 19.670 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
- Bei vier Kindern 21.503 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
- Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge
Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn
- Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
- wenn Ihr (Ehe)Partner/Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner/der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.
ArbeitnehmerInnenveranlagung
Bei der SV-Rückerstattung für ArbeitnehmerInnen gelten die Regelungen ab 2016 weiter. Werden bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten, steht jedoch ab dem Veranlagungsjahr 2020 zusätzlich ein SV-Bonus zu:
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 400 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro (SV-Bonus).
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Ergibt sich auf Grund der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit erstattet.
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und es ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 400 Euro jährlich, rückerstattet (SV-Rückerstattung), bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale beträgt die SV-Rückerstattung höchstens 500 Euro.
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 650 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16.000 Euro und 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 650 Euro (SV-Bonus).
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 550 Euro jährlich rückerstattet. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Im Kalenderjahr 2022 steht Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und Anspruch auf den Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag zusätzlich ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu.
Haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 70 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 1.550 Euro rückerstattet.
Haben PensionistInnen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 1.050 Euro rückerstattet.
Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z.B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für Zwecke der Berechnung der Erstattung wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt.
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, wird die SV-Rückerstattung (und weitere Absetzbeträge; siehe dazu Steuertarif und Steuerabsetzbeträge) ab 2023 jährlich um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Für das Kalenderjahr 2023 wurde die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht. Für das Kalenderjahr 2023 gilt daher folgendes:
Ergibt sich auf Grund der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit erstattet.
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und es ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 421 Euro jährlich, rückerstattet (SV-Rückerstattung), bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale beträgt die SV-Rückerstattung höchstens 526 Euro.
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.832 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16.832 Euro und 25.774 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 684 Euro (SV-Bonus).
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 579 Euro jährlich rückerstattet. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Für das Kalenderjahr 2024 wurde die SV-Rückerstattung im Rahmen der Abschaffung der kalten Progression um die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent erhöht. Für das Kalenderjahr 2024 gilt daher folgendes:
Ergibt sich auf Grund der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit erstattet.
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und es ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 463 Euro jährlich, rückerstattet (SV-Rückerstattung), bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale beträgt die SV-Rückerstattung höchstens 579 Euro.
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18.499 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18.499 Euro und 28.326 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 752 Euro (SV-Bonus).
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 637 Euro jährlich rückerstattet. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer finden Sie im Steuerbuch.