Arbeitnehmerveranlagung Überblick
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung).
Allgemeine Informationen
Ihre Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie das ganze Jahr über gleich viel verdient hätten. Wenn Ihr Einkommen aber geschwankt hat – z.B. wegen eines Jobwechsels – zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig über das Jahr verteilt. Das führt häufig zu einer Lohnsteuergutschrift.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) können Sie nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
(ist zu beantragen, auch wenn dieser schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde) - Mehrkindzuschlag
- Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
- Werbungskosten (z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten)
- Eventuell Sonderausgaben, die nicht automatisch übermittelt werden
- Unterhaltsabsetzbetrag (Formular L1k)
- Familienbonus Plus (Formular L1k und L1k-bf)
- Kindermehrbetrag
- Außergewöhnliche Belastungen (Formular L1ab, zB aufgrund einer Behinderung)
- Eventuell Freibeträge für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Seit dem Veranlagungsjahr 2016 erhalten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen (antragslose Arbeitnehmerveranlagung).
Ausführliche Fragen und Antworten zum Thema antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Pflichtveranlagung
Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn Ihr Gesamteinkommen (pro Jahr) mehr als 13.981 Euro (im Jahr 2024, 2023: 12.756 Euro, bis 2022: 12.000 Euro) betragen hat und z.B. einer der unten angeführten Gründe vorliegt. Die Pflichtveranlagung ist bis 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres durchzuführen.
Die wichtigsten Fälle hierfür sind:
- Andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von 730 Euro
- Im Kalenderjahr haben Sie zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag oder erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
- Ab 2019: Ein Familienbonus Plus wurde bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde
- Sie sind Ihrer Meldepflicht über Änderungen der Verhältnisse zum Pendlerpauschale und/oder zum Kinderbetreuungszuschuss nicht nachgekommen
- Zufluss von bestimmten Bezügen (Dienstleistungsscheck, Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, u.v.m.)
- Wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
- Wenn ein zu hohes Homeoffice-Pauschale nicht versteuert wurde
- Bei Ihnen wurde im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro an Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt
- Wenn vom Arbeitgeber ein „Öffi-Ticket“ zur Verfügung gestellt wurde oder die Kosten übernommen wurden, aber die Voraussetzungen dazu nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert geblieben ist
Antragsveranlagung
Liegt kein Tatbestand für eine Pflichtveranlagung vor, so kann jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Ein besonderer Antragsgrund ist hierfür nicht erforderlich. Als Antrag gilt die Abgabe der Lohnsteuererklärung (Formular L1). Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (zum Beispiel für 2023 bis 31. Dezember 2028).
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Ihre Bemessungsgrundlage wird dadurch herabgesetzt, wodurch Sie einen geringeren Steuerbetrag schulden.
Die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) kann entweder beim zuständigen Finanzamt persönlich abgegeben werden, an dieses per Post oder per Internet über “FinanzOnline” übermittelt werden. Bei internationalen Sachverhalten (Formular L1i), im Falle der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen (Formular L1ab) oder in Zusammenhang mit Kindern (Formular L1k) müssen diese ebenfalls mitgesandt werden.
Da es auch die Möglichkeit gibt, Ihre Arbeitnehmerveranlagung elektronisch zu übermitteln, sind keinerlei Beilagen (beispielsweise Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) beizufügen.
Mehr zum Verfahren beim Finanzamt sowie zur Arbeitnehmerveranlagung.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung wird ohne Abgabe einer Steuererklärung (automatisch) eine Steuerveranlagung (mit Erlassung eines Steuerbescheides) durchgeführt. Sie betrifft Fälle, in denen lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden und bei denen die vorhandenen Daten (insbesondere aus Lohnzetteln) zu einer Steuergutschrift führen.
Ausführliche Fragen und Antworten zum Thema antragslose Arbeitnehmerveranlagung