Wirtschaftsprüferbestätigung nach § 4a EStG 1988
Anfragebeantwortung vom 04.04.2023
Akzeptiert das BMF eine elektronische Signatur bei den Wirtschaftsprüferbestätigungen für spendenbegünstigte Organisationen oder wird nur eine handschriftliche Signatur angenommen?
Nach § 4a Abs. 8 EStG 1988 ist dem FAÖ jährlich eine Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Die §§ 268 ff UGB sind sinngemäß anzuwenden, somit auch § 273 Abs. 4 und § 274 Abs. 7 UGB betreffend Unterzeichnung des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer. Hier ist eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Gleiches gilt somit für die Bestätigung iSd § 4a Abs. 8 EStG 1988.
Eine elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-VO bzw. des SVG ist einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die unterschriftsgleiche Wirkung immer nur auf elektronischen Dokumenten selber gilt, nicht aber auf ausgedruckten Dokumenten, weil auf diesen die Nachverfolgbarkeit (Verifizierung des Signierenden) nicht mehr gegeben ist. Eine unterschriftsersetzende Wirkung der elektronischen Signatur wäre daher bei einem auf dem Postweg bzw. per Fax eingebrachten Prüfbericht schon nach der eIDAS-VO ausgeschlossen. Da die Übermittlung mittels E-Mail ebenfalls ausgeschlossen ist, kommt nur eine Einreichung mittels FinanzOnline als einzige Möglichkeit zur Übermittlung eines mittels elektronischer Signatur unterfertigten Prüfungsberichtes an die Finanzverwaltung in Frage.