Auslegung des § 4a Abs. 5 Z 1 EStG Rechtsgrundlage und Spendenbegünstigung

Anfragebeantwortung vom 21.06.2024

Es stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die geänderte Rechtsgrundlage der Körperschaft im Rahmen der Antragstellung für die Steuerbegünstigung beigelegt werden kann.
Reicht es für die Antragstellung aus, wenn der begünstigte Rechtsträger die geänderte Rechtsgrundlage rechtswirksam beschlossen hat, oder ist notwendigerweise auf das Tätigwerden der Vereinsbehörde bzw. des Firmenbuchgerichts (im Falle von GmbHs und Privatstiftungen) zu warten?

 

Nach § 4a Abs. 5 Z 1 Satz 3 EStG 1988 ist dem Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Dh die Entscheidung über die Zuerkennung der Spendenbegünstigung hat auf Basis der aktuell wirksamen bzw. maßgeblichen Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen.

Gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 VerG sind Statutenänderungen der Vereinsbehörde anzuzeigen. Sofern die Vereinsbehörde die Änderung nicht untersagt oder bereits früher eine Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit übermittelt, wird die Änderung mit Ablauf von vier Wochen nach Einlangen der Änderungsanzeige wirksam. Vor Ablauf dieser Frist gelten weiterhin die alten Statuten.

Nach § 49 Abs. 2 GmbHG entfaltet eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie nicht in das Firmenbuch eingetragen wurde.

Nach § 33 Abs. 3 PSG wird eine Änderung der Stiftungserklärung erst mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.

In Zusammenhang mit § 4a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 bedeutet dies, dass die Feststellung der Spendenbegünstigung auf Basis der geltenden, dh für die Körperschaft und nach außen wirksamen Rechtsgrundlage zu erfolgen hat. Eine bloß im Innenverhältnis beschlossene, aber nicht wirksam gewordene Satzung stellt grundsätzlich keine geltende Rechtsgrundlage dar.

Dies gilt insbesondere für Rechtsformen, bei denen die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage bzw. von Änderungen der Rechtsgrundlage durch ein formelles behördliches Handeln wie der Eintragung in ein Register begründet wird. Bei einer GmbH oder Privatstiftung liegt eine geltende Rechtsgrundlage iSd § 4a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 daher nur dann vor, wenn die Rechtsgrundlage in ihrer abgeänderten Fassung im Firmenbuch eingetragen ist.

Differenzierter ist die Situation bei Vereinen zu sehen. Auch hier begründet der bloße Beschluss von Änderungen noch nicht, dass es sich bei der geänderten Satzung um die geltende Rechtsgrundlage iSd § 4a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 handelt. Wirksam wird die geänderte Satzung erst nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 VerG oder bei vorzeitiger bescheidmäßiger Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit. Allerdings ist in diesem Fall für die Wirksamkeit der Änderung kein aktives behördliches Handeln erforderlich. Auch wenn die Behörde untätig bleibt, erlangt die geänderte Rechtsgrundlage durch Zeitablauf Wirksamkeit. Maßgeblich ist hier aber jedenfalls, dass seitens des Vereins eine Änderungsanzeige erfolgt ist. Nur durch diese wird der Fristablauf in Gang gesetzt. Es bestehen daher keine Bedenken, eine geänderte Satzung bereits ab dem Zeitpunkt einer nachweislich erfolgten Änderungsanzeige an die zuständige Vereinsbehörde als geltende Rechtsgrundlage iSd § 4a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 zu werten.

Stellt die mit dem Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung mitübermittelte geänderte Satzung zu diesem Zeitpunkt noch keine geltende Rechtsgrundlage iSd § 4a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 dar, ist die Abgabenbehörde auf diesen Umstand hinzuweisen. Insoweit liegt ein mangelhafter Antrag vor. Dieser Mangel kann aber durch nachträgliche Übermittlung der wirksam gewordenen geänderten Rechtsgrundlage geheilt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist daher in diesem Fall nicht erforderlich.