Brunner: Abschaffung der kalten Progression bringt den Menschen im kommenden Jahr zusätzlich 3,6 Mrd. Euro
Die Bundesregierung hat mit 1.1.2023 die „kalte Progression“ zur Gänze abgeschafft. Damit wurde eine Maßnahme umgesetzt, die seit Jahrzehnten in der Diskussion war. Die Systematik sieht vor, dass 2/3 der kalten Progression automatisch via Anhebung der Tarifgrenzen an die erwerbstätigen Menschen zurückgegeben wird. Die Bundesregierung hat sich zudem gesetzlich verpflichtet, einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels des Inflationsvolumens zu fassen. Die Entlastungsmaßnahmen kommen den Bezieherinnen und Beziehern von Einkünften zugute und wirken jeweils ab 1. Jänner 2024.
Im Rahmen des „verbleibenden Drittels“ möchte die Bundesregierung den Erwerbstätigen sowie den Familien etwas zurückgeben bzw. die Lebensumstände erleichtern. Davon sollen vor allem niedrige Einkommen und der Mittelstand profitieren. Die Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden gesetzlich voll valorisiert.
„Mit der Abschaffung der kalten Progression ist die schleichende Steuererhöhung zu Ende. Wir geben den Menschen das Geld zurück, das ihnen die Inflation nimmt. Heuer – im ersten Jahr ohne kalte Progression – haben sich die Menschen mehr als 1,85 Mrd. Euro erspart. Konkret bedeutet das: Mehr Lohn, aber nicht mehr Steuern. Im kommenden Jahr sparen sich die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler weitere 3,6 Milliarden Euro. Wir setzen mit dem heutigen Beschluss Schwerpunkte zur weiteren Entlastung von Erwerbstätigen und Pensionisten, zur Förderung von Leistung und zur Entlastung von Familien und Kindern“, so Finanzminister Magnus Brunner.
Zusätzliche Anpassung von Tarifstufen und Absetzbeträgen
Konkret sollen im kommenden Jahr Erwerbstätige und Pensionistinnen und Pensionisten nochmals besonders entlastet werden. Daher fließt ein erheblicher Teil des verbleibenden Drittels in die zusätzliche Anpassung der Tarifgrenzen und Absetzbeträge. Die Tarifgrenzen werden in gestaffelter Form angepasst: Die erste Tarifstufe um in Summe 9,6 %, die zweite um 8,8 %, die dritte um 7,6 % und die vierte Tarifstufe um 7,3 %.
Die der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln unterliegenden Absetzbeträge sollen zu 100 % (um weitere 3,3 Prozentpunkte) an die Inflationsrate angepasst werden (der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Unterhaltsabsetzbetrag, die Verkehrsabsetzbeträge und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, die Pensionistenabsetzbeträge, die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus).
Begünstigung von Überstunden ausweitet
Auch die steuerliche Begünstigung von Überstunden wird ausgeweitet. Daher soll der monatliche Freibetrag dauerhaft von 86 Euro auf 120 Euro angehoben werden. Zeitlich befristet, für eine Dauer von zwei Jahren (2024 und 2025) soll überdies der monatliche Freibetrag für 18 Überstunden 200 Euro im Monat betragen. Der Grundfreibetrag soll zur weiteren Entlastung von Selbständigen auf 33.000 Euro angehoben werden.
Weitere Entlastungen
Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit soll auf 400 Euro angehoben werden. Die im Jahr 2021 befristet eingeführten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen unbefristet verlängert werden. Der Kindermehrbetrag, der eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen darstellt, soll von 550 Euro auf 700 Euro angehoben werden.
Der höchstmögliche steuerfreie Zuschuss eines Arbeitgebers zur Kinderbetreuung soll von 1.000 Euro auf 2.000 Euro verdoppelt werden und für Kinder bis 14 Jahre möglich sein. Außerdem soll vorgesehen werden, dass die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei ist, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann.
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