FAQ – Ermäßigter Steuersatz Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen
Allgemeines
Welche umsatzsteuerlichen Änderungen gibt es im Bereich der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs?
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wird eine Ausweitung der bisher vorgesehenen Begünstigungen in diesen Bereichen vorgenommen. Es wird für die Beherbergung und Campingplätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsichtlich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent oder 13 Prozent begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lieferungen im Publikationsbereich generell ein befristeter ermäßigter Steuersatz iHv 5 Prozent eingeführt.
Ist diese Maßnahme befristet?
Ja, diese Maßnahme galt von 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen galt der Steuersatz von 5 Prozent nur bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Gastronomie
Welche Umsätze werden in der Gastronomie begünstigt?
Im Bereich der Gastronomie galt bis 31. Dezember 2021 der Steuersatz iHv 5 Prozent abweichend von § 10 UStG 1994 für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994, das heißt, wenn sie ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen. Unter Verabreichung und unter Ausschank ist demnach jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z.B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.
Ein Restaurant bietet auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die normalerweise vor Ort konsumiert werden. Fällt dies auch unter die Ermäßigung?
Ja. Die Tätigkeiten des Restaurants sind darauf abgestellt, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden und erfordern daher eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994). Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994 umfassen für Zwecke der Ermäßigung auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken (siehe zum Begriff der offenen Getränke die FAQ zum ermäßigten Steuersatz für offene nichtalkoholische Getränke). Gleiches gilt auch für den Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel oder Becher.
Beispiel
Eine Pizzeria verkauft Speisen zur Verabreichung im Geschäftslokal, bietet aber gleichzeitig auch eine Zustellung oder Abholung dieser Speisen an. Der 5 Prozent Steuersatz kommt in allen Fällen zur Anwendung.
Gilt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent auch für Catering?
Ja, diese Tätigkeit stellt darauf ab, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und erfordert daher eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 GewO 1994).
Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für einen Würstelstand oder eine Schutzhütte?
Ja, weil der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent für Tätigkeiten gilt, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994) erforderlich ist, selbst wenn gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für einen regelbesteuerten Buschenschank?
Ja, der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Tätigkeit von der Gewerbeordnung ausgenommen ist (z.B. Buschenschank gemäß § 2 Abs 9 GewO 1994). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich um die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994 handelt. Zum Buschenschank iRd § 22 UStG 1994 siehe die nächste Frage.
Was ist, wenn gastronomische Tätigkeiten von einem pauschalierten Landwirt erbracht werden?
Beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie (z.B. Buschenschank) ist gemäß § 22 Abs 2 UStG 1994 keine Zusatzsteuer zu entrichten.
Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Betriebskantinen?
Ja, der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Tätigkeit nicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen wird. Maßgeblich ist lediglich, dass es sich um die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994 handelt.
Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants?
Ja, weil auch für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken in diesen Restaurants eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs1 GewO 1994) erforderlich ist. Nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 5 Prozent fallen hingegen die im Supermarkt oder im Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke.
Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien?
Ja, der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent kann auch zur Anwendung kommen, wenn für die Tätigkeit ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994) erforderlich ist und die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung z.B. Bäcker (§ 150 Abs 1 GewO 1994), Fleischer (§ 150 Abs 4 GewO 1994) oder Konditoren (§ 150 Abs 11 GewO 1994) oder anderen Bestimmungen der GewO (auch als Nebenrecht) mitumfasst ist. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z.B. Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Waren) fallen nicht unter die Begünstigung.
Beispiel
Ein Konditor verkauft ein Stück Torte und eine Melange zum Verzehr im Gastgewerbebereich der Konditorei. Der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent kommt sowohl für die Torte als auch den Kaffee zur Anwendung.
Beispiel
Ein Bäcker verkauft eine Topfengolatsche zum Mitnehmen. Der Steuersatz iHv 10 Prozent kommt zur Anwendung.
Beispiel
Ein Fleischer verkauft eine Schnitzelsemmel zum Mitnehmen. Da es sich um eine Abholung einer warmen Speise handelt, kommt der Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung. Zur Abholung warmer Speisen siehe die entsprechende Frage zur Abholung im Restaurant.
Beispiel
Ein Greißler verkauft Kaffee in einem Becher zum Mitnehmen. Da es sich um ein offenes Getränk handelt, kommt der Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung. Zur Abholung offener Getränke siehe die entsprechende Frage zur Abholung im Restaurant.
Wie ist die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken zu behandeln?
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 Prozent Steuersatzes vor, kommt dieser zur Anwendung. Liegen diese nicht vor, kommt bei der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken in der zweiten Jahreshälfte 2020 der Steuersatz von 10 Prozent zur Anwendung (vgl. § 28 Abs 51 UStG 1994). Siehe dazu auch die FAQ zu offenen nichtalkoholischen Getränken.
Gilt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent auch für Speisen und Getränke aus Automaten?
Ja, allerdings nur wenn es sich um warme Speisen oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz iHv 5 Prozent gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren.
Beherbergung
Welche Umsätze werden im Bereich der Beherbergung bzw. der Hotellerie begünstigt?
Im Bereich der Beherbergung bzw. Hotellerie ist nicht nur die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5 Prozent begünstigt, sondern auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Beispiel
Ein Hotelier bietet Frühstücks- und Halbpension an und verrechnet jeweils ein pauschales Entgelt. Es kommt der Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung und eine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze ist nicht notwendig.
Was ist der Unterschied zwischen Beherbergung (Steuersatz iHv 5 Prozent) und Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Steuersatz iHv 10 Prozent gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG 1994) ?
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen geht über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten (einschließlich deren typischer Nebenleistungen) hinaus und erfordert auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes, die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht (siehe näher UStR Rz 1368). Unter diesen Voraussetzungen ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 sowohl die Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements vom ermäßigten Steuersatz iHv 5 Prozent erfasst.
Kulturbranche und Publikationsbereich
Welche Umsätze werden in der Kulturbranche begünstigt?
In der Kulturbranche kommt abweichend von § 10 UStG 1994 in den Bereichen, die bisher von § 10 Abs 3 Z 1 lit b und lit c, Z 4, Z 6 bis Z 8 UStG 1994 erfasst sind, der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung. Dies betrifft:
- Einfuhren von Kunstgegenständen, und zwar
- Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 der Kombinierten Nomenklatur und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur);
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur) sowie
- die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe vgl. § 29 Abs 8 UStG 1994 iVm Art 94 Abs 1 der Richtlinie 2006/112/EG) dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler.
- Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs 1 Z 24 oder 25 UStG 1994 fallen, und zwar
- die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;
- die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer sowie
- die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
- Filmvorführungen.
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
Weiters sind Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw. sinngemäß innergemeinschaftliche Erwerbe, vgl. § 29 Abs 8 UStG 1994 iVm Art 94 Abs 1 der Richtlinie 2006/112/EG), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war, vom ermäßigten Steuersatz iHv 5 Prozent erfasst.
Gilt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent in der Kulturbranche auch für gemeinnützige Körperschaften?
Ja. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5 Prozent ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar und geht hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994 vor. Auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs 52 Z 1 UStG 1994) kommen in den Genuss des Steuersatzes iHv 5 Prozent, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Wie ist bei Änderungen des Steuersatzes grundsätzlich vorzugehen?
Bei Änderungen des Steuersatzes regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt abgestellt. Im Zusammenhang mit „An- und Vorauszahlungen und Steuersatzänderungen“ ist im Sinne der UStR Rz 1476 vorzugehen.
Wie ist vorzugehen, wenn bspw. eine Theateraufführung aufgrund der Corona-Krise verschoben werden musste?
Wurde aufgrund der Corona-Krise bspw. eine Theateraufführung verschoben und wird die Theateraufführung zu einem Zeitpunkt abgehalten, in dem der Steuersatz iHv 5 Prozent gilt, kommt für die Theateraufführung der Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung. Zur Berichtigung bei etwaigen Anzahlungen, siehe vorige Frage.
Wie ist bei bereits verkauften Abos (z.B. für Theateraufführungen oder Zeitungen) vorzugehen?
Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz (zu Dauerleistungen siehe UStR Rz 2619) berichtigt werden (siehe die beiden vorigen Fragen).
Beispiel
Ein Zeitungsabonnement für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2020 wurde im Jänner 2020 verkauft und in Rechnung gestellt.
Lösung
Da das Abonnement auch Zeitungslieferungen für Voranmeldungszeiträume umfasst, in denen der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung kommt, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 10 Prozent entsprechend anteilig auf 5 Prozent berichtigt werden. Zu An- und Vorauszahlungen siehe UStR Rz 1476.
Welche Umsätze werden im Publikationsbereich begünstigt?
Im Publikationsbereich kommt abweichend von § 10 UStG 1994 in den Bereichen, die bisher von § 10 Abs 2 Z 1 lit. a iVm Z 33 der Anlage 1 UStG 1994 und § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1994 erfasst sind, der ermäßigte Steuersatz iHv 5 Prozent zur Anwendung. Dies betrifft:
- Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur);
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).
- elektronische Publikationen im Sinne der Anlage 1 Z 33 sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.
Sind auch Hörbücher und E-Books iSd § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1994 von der befristeten Steuersatzsenkung erfasst?
Ja. Zum Begriff der elektronischen Publikationen siehe UStR Rz 1339 ff.