FAQ - Ermäßigter Steuersatz für offene nichtalkoholische Getränke
Welche umsatzsteuerliche Änderung gab es im Bereich der Gastronomie aufgrund des 19. COVID-19-Gesetzes?
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde zur Unterstützung der Gastronomie, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen ist, beschlossen, dass zusätzlich zu den bisher vom ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent erfassten Getränken (tierische Milch und Leitungswasser), auch die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent unterliegt. Zu beachten ist allerdings, dass der von 1.7.2020 bis einschließlich 31.12.2021 anwendbare Steuersatz iHv 5 Prozent für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränken dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent vorgeht.
Ist diese Maßnahme befristet?
Ja, diese Maßnahme galt von 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Welche Umsätze mit nichtalkoholischen Getränken sind begünstigt?
Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, sind Lieferungen von und Dienstleistungen mit offenen nichtalkoholischen Getränken vom ermäßigten Steuersatz erfasst.
Was ist unter offenen nichtalkoholischen Getränken zu verstehen?
Von der Begünstigung erfasst ist primär die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung (also z.B. offener Fruchtsaft im Gasthaus, Tee oder Kaffee im Kaffeehaus). Dabei sind unter offenen nichtalkoholischen Getränken auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine). Nicht begünstigt sind jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten.
Beispiel 1:
Ein Kunde erwirbt an einem Würstelstand Frankfurter und eine Dose Orangensaft.
Beispiel 2:
Ein Kunde erwirbt bei einer Veranstaltung alkoholfreies Bier in einem Becher. Es werden keine Speisen konsumiert.
Beispiel 3:
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens erwirbt in einer Kantine neben dem Essen eine Flasche Mineralwasser.
Beispiel 4:
Ein Kunde erwirbt an einem Automaten heißen Tee in einem Einwegbecher.
Beispiel 5:
Ein Kunde erwirbt in einer Bäckerei Kaffee in einem Einwegbecher mit Deckel.
Beispiel 6:
Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenrestaurant einen Sojadrink.
Lösung Beispiele 1 bis 6:
In den Beispielen 1 bis 6 liegt eine Abgabe (Lieferung bzw. sonstige Leistung) eines offenen nichtalkoholischen Getränks vor, die dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent unterliegt.
Beispiel 7:
Ein Kunde kauft in einem Supermarkt eine Flasche Eistee und trinkt sie bereits vor dem Erwerb.
Beispiel 8:
Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenshop eine Dose eines Energydrinks. Die Dose wird an einem Stehtisch vor der Tankstelle getrunken.
Beispiel 9:
Ein Kunde holt bei einer Pizzeria neben einer Pizza eine Dose Cola selbst ab und trinkt diese am Heimweg.
Beispiel 10:
Ein Kunde bestellt bei einem Lieferservice neben einem Schnitzel eine Flasche Kräuterlimonade.
Beispiel 11:
Ein Kunde kauft an einem Getränkeautomaten ein Flasche Limonade und trinkt sie umgehend.
Beispiel 12:
Ein Hotelgast entnimmt der Minibar im Hotelzimmer eine Flasche prickelndes Mineralwasser und trinkt sie nach dem Öffnen.
Lösung Beispiele 7 bis 12:
In den Beispielen 7 bis 12 liegt keine Abgabe (Lieferung bzw. sonstige Leistung) eines offenen nichtalkoholischen Getränks vor. Die Getränke unterliegen dem Normalsteuersatz iHv 20 Prozent.
Was ist unter nichtalkoholischen Getränken zu verstehen?
Nichtalkoholische Getränke weisen einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent auf. Dies ist bei Bier (Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur [KN]), Wein, Schaumwein, Obstwein etc. (Positionen 2204 bis 2206 der KN), Spirituosen (Positionen 2208 der KN) wie Cognac, Wodka, Whiskey, Obstbrände, Liköre (siehe Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89) oder Mixgetränken, Cocktails oder Alkopops nicht der Fall.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken kann auf die in der Gastronomie bekannten jugendschutzrechtlichen Vorgaben abgestellt werden. Nur jene nichtalkoholischen Getränke, die Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren konsumieren dürfen, sind begünstigungsfähig.
Welche umsatzsteuerlichen Folgen treten ein, wenn ein Gastwirt für ein offenes nichtalkoholisches Getränk statt dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent den Normalsteuersatz verrechnet?
Wird in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 für ein offenes nichtalkoholisches Getränk ein höherer Steuerbetrag als der ermäßigte Steuersatz iHv 10 Prozent ausgewiesen, so wird dieser Betrag aufgrund der Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs 12 UStG 1994 geschuldet und ist an das Finanzamt abzuführen.
Hinsichtlich des etwaigen Vorsteuerabzugs bei einer derartigen Rechnung siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1825.
Wie ist die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken in einer Buschen- oder einem Almausschank umsatzsteuerlich zu behandeln?
Bei der Abgabe offener nichtalkoholischer Getränke im Rahmen der umsatzsteuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung kommt der Pauschalsatz gemäß § 22 Abs 1 UStG 1994 zur Anwendung und es fällt keine Zusatzsteuer an. Wird hingegen außerhalb eines Buschen- oder Almausschanks bspw. eine geschlossene Flasche Traubensaft geliefert, ist Zusatzsteuer zu entrichten.