Entlastungen und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform und der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung wurden Entlastungsmaßnahmen vorgesehen. Im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens wurden nach eingehender Prüfung Anpassungen der Entlastungsmaßnahmen erforderlich, die mit der letzten Novelle des NEHG 2022 (BGBl. I Nr. 60/2024) umgesetzt wurden. Durch die Novelle liegen die beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Entlastungsmaßnahmen vor.

Das NEHG 2022 sieht folgende Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Land- und Forstwirtschaft und
  • Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Land- und Forstwirtschaft

Die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist energieintensiv. Daher ist ein hoher Einsatz an Gasöl (Diesel) zwingend erforderlich und ein Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte vielfach (noch) nicht möglich. Aus diesem Grund sieht das NEHG 2022 eine Entlastungsmaßnahme für diese Betriebe vor. Für Gasöl (Diesel), welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.

Die Entlastung steht auf Antrag dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu und erfolgt im Wege der Rückvergütung. In jenen Fällen, in denen der Betrieb im Auftrag des Betriebsinhabers auch durch einen gewerblichen Dienstleister bewirtschaftet wird, ist die entsprechende Mehrbelastung des Dienstleisters anteilig durch die Entlastung des Betriebsinhabers mit abgedeckt.

Geltendmachung der Entlastung

Zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges soll diese Entlastungsmaßnahme ausschließlich im Zuge eines pauschalierten Verfahrens erfolgen. Der Vergütungsantrag soll bei der Agrarmarkt Austria (AMA) innerhalb eines festgelegten Antragsstellungszeitraums eingebracht werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen soll von einer gesonderten Antragstellung abgesehen werden und die Antragstellung auf elektronischem Weg im „Mehrfachantrag“ für den jeweiligen Vergütungszeitraum erfolgen.

Anzugeben sind unter anderem:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
  • Betriebsort des Betriebes
  • Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche

Hinweis

Anträge auf Entlastung, für die Jahre 2022 und 2023, wurden bereits in den Mehrfachanträgen für diese Jahre berücksichtigt. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Entlastung auch noch für bereits abgelaufene Vergütungszeitraum ab dem 4. Quartal 2022 zuerkannt werden kann, weil sich die Abklärung der beihilferechtlichen Einordnung der Maßnahme verzögerte.

Für die Maßnahme wird auf die Systematik der temporären Agrardieselvergütung (2022 – 2023) der Mineralölsteuer zurückgegriffen, welche Ähnlichkeiten mit der Systematik der Entlastungsmaßnahme nach dem NEHG 2022 aufweist. Dazu wird ein pauschaler Verbrauch an Gasöl (Diesel) je Hektar angenommen.

Die Rechtsgrundlage für die Entlastungsmaßnahme ist in § 25 NEHG normiert. Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme soll durch  eine noch zu erlassende Verordnung noch geregelt werden.

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage sehen eine anteilige Entlastung der Mehrbelastung für bestimmte Betriebe vor. Dadurch soll dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (sogenanntes Carbon Leakage) durch die Bepreisung des NEHG entgegengewirkt werden.

Die Entlastungsmaßnahme steht nicht nur jenen Betrieben, die in einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, sondern auch energieintensiven Betrieben zu. Damit knüpft die Maßnahmen an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung an. Dadurch soll die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für alle energieintensiven Betriebe möglich sein, wobei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nur jene Energieträger von der Entlastungsmaßnahme erfasst sind, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden.

Im Fall eines energieintensiven Betriebs sind 45 Prozent der Mehrbelastung für Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet werden, entlastungsfähig. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, soll sich das Ausmaß der Entlastung auf zwischen 65 und 95 Prozent erhöhen.

Geltendmachung der Entlastung

Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde, dem AnEH, elektronisch über das NEIS einzubringen.

Hinweis

Abweichend davon ist der Antrag für 2022 und 2023 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für 2022 und 2023 über NEIS einzubringen.

Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
  • Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
  • der Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird;
  • Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum
  • Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme
    • Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert)
    • Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und
  • der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahme wird in § 26 NEHG 2022 geregelt.

Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen

Um die Wirksamkeit der nationalen Bepreisung von Treibhausgasen zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen (außer die entlasteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) mindestens 80 Prozent (abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase für Zeiträume bis Ende 2024 50 Prozent) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Entlastung ist zurückzuzahlen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann.

Die Anforderungen an die Reinvestitionsmaßnahmen werden in § 26 Abs. 9 NEHG 2022 geregelt.

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023