Unterschied Dienstvertrag - freier Dienstvertrag/Werkvertrag
Eine kurze Erklärung wer Dienstnehmer (Arbeitnehmer) ist, wer freier Dienstnehmer ist und wer aufgrund eines Werkvertrags tätig wird.
Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Dienstnehmer
Wenn eine Person der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber die persönliche Arbeitskraft schuldet, liegt nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 EStG) ein Dienstverhältnis vor. Dies ist der Fall, "wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist."
Nach dem Sozialversicherungsrecht liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (§ 4 Abs 2 ASVG).
Grundsätzlich decken sich die beiden Definitionen für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer laut ASVG bzw. die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer laut EStG. Wer Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts ist, ist aber jedenfalls auch Dienstnehmer im Sinne des ASVG (§ 4 Abs 2 ASVG).
Beispiel: Ein Journalist einer Tageszeitung, der täglich in der Redaktion anwesend sein muss, auf Weisung seines Chefs bestimmte Reportagen vorzunehmen hat, an den Redaktionssitzungen teilnimmt und dafür ein bestimmtes monatliches Entgelt bezieht, steht in einem Dienstverhältnis und wird daher als (echter) Arbeitnehmer tätig.
Freier Dienstvertrag, Werkvertrag
Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten.
Das Steuerrecht kennt keine besondere Definition des freien Dienstnehmers. Freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht.
Ein freier Dienstvertrag liegt z.B. vor, wenn eine Mitarbeiterin einer Wochenzeitung Beiträge aus einer bestimmten Region in einem bestimmten Umfang wöchentlich zu liefern hat und dafür ein Honorar abhängig von der gedruckten Seitenanzahl erhält. Dabei ist es aber unmaßgeblich, wann sie arbeitet, wo sie arbeitet oder ob die Beiträge von ihr selbst oder einer anderen Person geschrieben werden, es gibt keine Urlaubsregelung.
Bei einem Werkvertrag schuldet man der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es liegt kein "Dauerschuldverhältnis" sondern ein "Zielschuldverhältnis" vor. Wenn sich z.B. ein Schriftsteller verpflichtet, ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern, liegt ein Werkvertrag vor.
Wie schon erwähnt, gelten freie Dienstnehmer sowie Personen, die auf Grund eines Werkvertrages tätig werden, steuerlich als Selbständige.