Kontenregister und Konteneinschau
Rechtsgrundlagen und häufig gestellte Fragen zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz.
Rechtsgrundlagen
- Kontenregister- und Konteneinschaugesetz in der geltenden Fassung
- Kapitalabfluss-Meldegesetz in der geltenden Fassung
- Gemeinsamer Meldestandard Gesetz in der geltenden Fassung
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Warum wurde das Kontenregister eingeführt?
Im Rahmen der Steuerreform 2016 wurde ein weiteres Betrugsbekämpfungspaket beschlossen. Das darin enthaltene Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) hat zwei wesentliche Bestandteile, das Kontenregister und die Konteneinschau durch die Abgabenbehörden.
Mit der Novelle 2021 wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.
Kontenregisterabfrage und Konteneinschau durch die Abgabenbehörden sollen einen Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit zur Steuergerechtigkeit leisten. Die Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung hat oberste Priorität und ist im Interesse der ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz trägt der internationalen Entwicklung auf den Gebieten der Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie der steuerlichen Transparenz Rechnung.
Was ist der Unterschied zwischen dem Kontenregister und der Konteneinschau?
Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten, Depots oder Schließfächer bei welcher Bank oder bei einem gewerblichen Schließfachanbieter hat.
Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Kontos bei der Bank, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich sind.
Wann wurde das Kontenregister eingeführt?
Das Kontenregister ist seit 10. August 2016 in Betrieb und ist nach zweimonatiger Befüllung durch die Kreditinstitute seit 5. Oktober 2016 abfragebereit.
Welche Daten enthält das Kontenregister, welche nicht?
Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots, sofern sie mit IBAN hinterlegt sind, sowie Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Im Kontenregister sind nur die Namen der Personen/Unternehmen, die Konto-bzw. Schließfachnummern sowie die Kredit- oder Finanzinstitute ersichtlich.
Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau ersichtlich.
Die Daten im Kontenregister werden vom jeweiligen Kredit- oder Finanzinstitut bereitgestellt und laufend aktualisiert.
Wer darf wann in das Kontenregister einsehen?
Das Bankgeheimnis wurde nicht abgeschafft, sondern lediglich für die Finanzbehörden durchbrochen. Diese dürfen, wenn es zweckmäßig und angemessen ist, im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren Einsicht nehmen. Ins Kontenregister können - neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten - die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird die/der Abgefragte über FinanzOnline informiert.
Darüber hinaus können die Geldwäschemeldestelle, die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bzw. Bekämpfung schwerer Straftaten sowie die Oesterreichische Nationalbank und der Bundesminister für Inneres für sanktionenrechtliche Zwecke in das Kontenregister Einsicht nehmen.
Berechtigt die Gesamtrechtsnachfolge/Gerichtskommissär-/Verlassenschaftskurator-Eigenschaft zum Auskunftsersuchen mit Anspruch auf eine inhaltliche Antwort, welche Konten des Erblassers im Kontenregister erfasst sind?
Nein.
Gem. § 4 Abs. 4 Kontenregistergesetz haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.Hinsichtlich der im Kontenregister aufgenommenen Daten der Erblasserin/des Erblassers handelt es sich um Daten iSd Datenschutzgesetzes (DSG 2000, BGBl. I 1999/165 idgF). Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod der/des Betroffenen erlischt und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht (GZ: DSB-D122.367/0007-DSB/2015 vom 18.11.2015).
Einem Ersuchen um Einsicht bzw. einer Abfrage des Kontenregisters seitens der Erben bzw. des Notars als Gerichtskommissär/Verlassenschaftskurator hinsichtlich der/des Verstorbenen kann nicht entsprochen werden.
Auch ein eventueller Verlassenschaftskurator oder der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren - dem gegenüber gem. § 38 (2) Z 3 BWG die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht - steht kein Recht auf eine Kontenregisterabfrage (bzw Einsichtnahme in eine vorgenommene Kontenregisterabfrage zu), dies nicht aufgrund des Bankwesengesetzes, sondern aufgrund des Datenschutzgesetzes.
Kontenregistereinsicht durch Erwachsenenvertreterinnen und -vertreter/Vorsorgebevollmächtigte
Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter sowie Vorsorgebevollmächtigte haben nun die Möglichkeit, für die von ihnen vertretenen Personen das Kontenregister über FinanzOnline abzufragen.
Um auf diese Weise in das Kontenregister der bzw. des Vertretenen Einsicht zu nehmen ist folgender Prozess vorgesehen:
Der Finanzverwaltung sind zu übermitteln:
- im Falle einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung: der Beschluss über die Bestellung zur Erwachsenenvertreterin oder zum Erwachsenenvertreter sowie der Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
- im Falle einer gesetzlichen/gewählten Erwachsenenvertretung oder im Falle einer Vorsorgebevollmächtigung: der Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
Nach Überprüfung der Unterlagen hinsichtlich des Ausmaßes/der Modalitäten der Vertretungsbefugnis wird in den Grunddaten der bzw. des Vertretenen die Anmerkung der Rolle „Erwachsenenvertreter“ vorgenommen.
Über ID-Austria (verpflichtend anzuwenden) hat die Erwachsenenvertreterin bzw. der Erwachsenenvertreter nunmehr zwei FinanzOnline-Zugänge:
- einen Zugang für den persönlichen Bereich
- einen Zugang als Erwachsenenvertreterin bzw. Erwachsenenvertreter
Über den Zugang „Erwachsenenvertreter“ besteht sodann die Möglichkeit, den Kontenregisterauszug der bzw. des Vertretenen schnell, einfach und kostenlos abzufragen.
Kann ich die über mich gespeicherten Daten im Kontenregister abfragen?
Ja, diese Daten können über Ihren persönlichen FinanzOnline Zugang eingesehen werden.
Was mache ich, wenn meine Daten falsch oder unvollständig sind?
Der Datenbestand beruht ausschließlich auf Meldungen der Kreditinstitute. Fehlerhafte Meldungen oder Nichtmeldungen sind daher mit Ihrem Kreditinstitut abzuklären.
Werde ich verständigt, wenn meine Daten von der Abgabenbehörde abgefragt werden?
Wenn Sie einen FinanzOnline Zugang haben, erhalten Sie ausschließlich dort eine Verständigung in Ihrer Inbox, selbst dann, wenn Sie dort „Elektronische Zustellung“ nicht aktiviert haben.
Keine Verständigung erfolgt im Falle einer Abfrage durch Finanzstrafbehörden / Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie sonstiger abfrageberechtigter Behörden (siehe Frage/Antwort oben).
Ist der Datenschutz trotz Kontenregister/Konteneinschau gewährleistet?
Ein weiterer Zweck des Kontenregisters ist auch die einfache und schnelle Abfrage für strafrechtliche Zwecke. Bisher mussten ca. 770 Institute angeschrieben werden, wodurch etwa 1.500 Personen Kenntnis erlangten, dass eine Staatsanwaltschaft gegen eine verdächtige Person ermittelt. Insofern dient das Kontenregister sogar dem Datenschutz. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Kontenregisterabfragen ist optimal gewährleistet, weshalb das Kontenregister von Datenschützern begrüßt wird.
Die Konteneinschau unterliegt der richterlichen Kontrolle, da die Einschau bewilligt werden muss und eine Rechtsmittelmöglichkeit für die Betroffenen, nicht aber die Kreditinstitute, besteht.
Bekommen Steuerberater mit einer Vollmacht Auskunft?
Nein, da Kontenregisterabfragen auch Konten enthalten können, die zwar nicht jene der/des Abgabenpflichtigen sind, wo sie/er aber Verfügungsrechte hat (z. B. Zeichnungsberechtigung am Konto der Ehepartnerin/des Ehepartners).
Wann darf man Konteneinschau nehmen?
Die Öffnung von Konten im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren und auch Finanzstrafverfahren ist aber wie bisher nur mit einer richterlichen Genehmigung möglich.
Eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG kann auch in einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn
- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der/des Abgabepflichtigen bestehen
- die/der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass die/der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang ihrer/seiner Abgabepflicht offen zu legen
- zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Kundin/des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht
- das Bundesfinanzgericht eine Konteneinschau bewilligt
Andere Behörden und Privatpersonen bekommen weder Auskunft aus dem Kontenregister noch aus einer Konteneinschau. Insofern besteht das Bankgeheimnis weiterhin. Jede Abfrage wird darüber hinaus dokumentiert und zehn Jahre aufgehoben.
Konnten potenzielle Steuersünder ihr Geld nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes noch ins Ausland verschieben?
Nein, weil das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten ist. Das Kontenregister bildet den Stand vom 1. März 2015 ab. Zusätzlich besteht nach dem Kapitalabflussmeldegesetz die Verpflichtung der Kreditinstitute, Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen dem Bundesministerium für Finanzen zu melden.