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Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung dient gem. Art. 89 ff. UZK der Absicherung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld. Sie kann gem. Art. 92 UZK durch die Hinterlegung von Barsicherheit, Verpflichtungserklärung eines Bürgen oder auf sonstige, von den Zollbehörden zugelassene Weise erbracht werden.