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Entziehen

Eine Einfuhrzollschuld entsteht gem. Art. 79 UZK, wenn bei einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren Pflichten in Bezug auf das Entziehen derartiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung verletzt werden. Ein Entziehen liegt immer dann vor, wenn eine Handlung, ein Tun oder Unterlassen dazu führt, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können. Den Zollstellen wird der zunächst mögliche Zugriff auf die Ware im Nachhinein wieder unmöglich gemacht.