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Entscheidung
Art. 5 Nr. 39 UZK legt den Begriff der Entscheidung fest. Es geht um eine EU-weit gültige Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Rege-S. 714lung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen. Damit wird der europäische Verwaltungsakt definiert.